Landshut - pm (20,01.2019) Wie bereits bekannt, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nach entsprechender Prüfung dem am 5. Oktober eingereichten Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern – Rettet die Bienen!“ stattgegeben. Der Gegenstand des Volksbegehrens wurde im Bayerischen Staatsanzeiger am 16. November 2018 bekannt gemacht und kann nachfolgend heruntergeladen werden. Die zweiwöchige Eintragungsfrist beginnt am Donnerstag, 31. Januar, und endet am Mittwoch, 13. Februar
Laut einer Pressemitteilung des Bayerischen Innenministeriums hat das Volksbegehren Erfolg, wenn es von mindestens zehn Prozent (ca. 950.000) der Stimmberechtigten unterstützt wird. Ein erfolgreiches Volksbegehren ist dem Landtag zuzuleiten. Lehnt der Landtag den mit dem Volksbegehren verfolgten Gesetzentwurf ab, ist über diesen Gesetzentwurf ein Volksentscheid herbeizuführen.
Wo man sich eintragen kann
- Rathaus I in der Altstadt, Erdgeschoss, rechter Eingang
- Rathaus II, Luitpoldstraße 29 b, Nebengebäude, Erdgeschoss
Öffnungszeiten für beide Eintragungsräume
Donnerstag, 31.01.: 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag, 01.02.: 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Samstag, 02.02.: 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Montag, 04.02.: 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Dienstag, 05.02.: 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch, 06.02.: 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Donnerstag, 07.02.: 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag, 08.02.: 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Samstag, 09.02.: 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Montag, 11.02.: 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Dienstag, 12.02.: 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch, 13.02.: 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Was zu beachten ist?
Die Stimmberechtigten können sich in jedem Eintragungsraum der Gemeinde/des Marktes/der Stadt eintragen. Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen.
Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein besitzen, können sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen.
Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
Wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuchs).
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. November 2018 nach Art. 65 Landeswahlgesetz, die unter anderem den Gegenstand des Volksbegehrens enthält, wurde im Staatsanzeiger Nr. 46 vom 16. November 2018 veröffentlicht.
Sie kann der nachfolgenden Bekanntmachung (ab Seite 3) entnommen werden oder auch im Rathaus II, Wahlamt der Stadt Landshut, Bürgerbüro, Infoschalter, 1. Stock, Luitpoldstraße 29, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
- Ergänzung
Opens external link in new windowAllgemeine Informationen zu Volksbegehren und Volksentscheiden auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern