Zur den Zweifeln der Stadt über die Rechtmäßigkeit eines Bürgerbegeh- rens zur Westtangente schickt uns heute (3.02.) Kathy Mühlemann-Sturm, hier im Bild im Gespräch mit MdB Dr. Gambke, als Vorsitzende des Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landshut, die folgende Presseerklärung: Oberbürgermeister Hans Rampf und einige Stadträte hegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bür- gerbegehrens „Pro Lebensraum Lands- hut Contra Westtangente“
Man sieht in der dem Bürgerbegehren zugrundeliegenden Fragestellung eine unzulässige Verknüpfung von zwei Fragen, die dem Bürger die Möglichkeit nehmen würde, die beiden Fragen einzeln zu beantworten (Koppelungsverbot). Die der Unterschriftenliste vorangestellte Frage des Bürgerbegehren lautet: „Sind Sie für die Erhaltung des Naherholungsgebietes Isarauen westlich von Landshut und gegen den Bau einer Westanbindung“.
Nach Meinung der Bund Naturschutz – Kreisgruppenvorsitzenden Kathy Mühlebach-Sturm sind die zwei in dieser Frage enthaltenen Satzteile keine zwei voneinander trennbare Teilfragen. Eher liefert der erste Satzteil eine erste Begründung für den zweiten Satzteil, also wie folgt: „Sind Sie für die Erhaltung des Naherholungsgebietes Isarauen westlich von Landshut und deswegen gegen den Bau einer Westanbindung“. Eine theoretisch mögliche getrennte Abstimmung über jeden Satzteil, könnte zum Ergebnis führen, dass zwar die Erhaltung des Naherholungsgebiets gewünscht wird, man aber dennoch eine Straße dorthin bauen möchte. Dar steckt ein unlösbarer Widerspruch: Der Bau einer Straße, durch ein hochsensibles unverbautes Auengebiet führt nämlich zwangsläufig zu einer massiven Beeinträchtigung der natürlichen Funktion dieses Auwaldes als Biotop mit einer Vielzahl von Pflanzen und Tieren und zu einer starken Entwertung bezogen auf die Biodiversität. Gerade diese natürliche Werthaftigkeit der Isarau macht das Gebiet für den Erholung suchenden Stadtbürger so attraktiv. Diese Attraktivität ginge durch den Bau einer Straße verloren. „Deshalb“, so die Kreisgruppenvorsitzende, kann diese Fragestellung kein Fall für das Koppelungsverbot sein“.