Landshut - pm (22.11.2023) Zeugnisvermerke bei Schülern mit Legasthenie sind in den bayerischen Regelungen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz auch im Abiturzeugnis möglich. Der bpv war und ist der Auffassung, dass dadurch dem gesellschaftlichen Interesse nach einer klaren und möglichst wahrheitsgetreuen Darstellung der erbrachten Leistung in einem Abschlusszeugnis Rechnung getragen wird – gerade mit Blick auf einen chancengleichen Zugang aller Absolventen zu Ausbildung und Beruf.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt nun im Grundsatz diese Auffassung und hält Zeugnisbemerkungen im Abitur unter bestimmten Voraussetzungen sogar für geboten. Diese Voraussetzungen (u.a. eine breite Offenlegung von Nichtbewertungen prüfungsrelevanter Leistungen in Zeugnissen) lagen nach Meinung des Gerichtes 2010 in der Verwaltungspraxis Bayerns nicht vor, insofern die Kläger Recht und ein geändertes Abiturzeugnis bekommen. Im Schuljahr 2016/17 wurde jedoch die bayerische Schulordnung im Hinblick auf Nachteilsausgleich und Notenschutz neu geregelt. Deshalb ist jetzt zu prüfen, ob darin die verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgehend erfüllt sind, damit bayerische Abschlusszeugnisse verfassungsgemäß erstellt und vergeben werden können.