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29. Mai 2017

Vorsorgevollmacht garantiert die Selbstbestimmung Diskussion mit Dipl. Rechtspflegerin K. Baumgartner

Landshut (29.05.2017) Die Vorsorgevollmacht gibt dem Vollmachtgeber die Möglichkeit, eine oder mehrere Personen seines Vertrauens zu bestimmen, die für ihn rechtsverbindliche Erklärungen abgeben können, wenn er selbst vorübergehend oder auf Dauer hierzu nicht in der Lage ist.

Da nicht vorhersehbar ist, wann eine solche Situation eintritt, sollte die Ausstellung einer Vorsorgevollmacht nicht unnötig hinausgeschoben werden.

Dies ist die Quintessenz des Gesprächs des Seniorenbeirates der Stadt Landshut mit der Dipl. Rechtspflegerin (FH) Karin Baumgartner vom Betreuungsgericht Landshut über die Themenbereiche Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Die Referentin informierte über die rechtlichen Grundlagen und den Geltungsbereich der Vorsorgevollmacht. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung können Volljährige vom Ehegatten und/oder den Kindern nicht gesetzlich vertreten werden. Dies ist nur möglich, wenn sie über eine rechtsgeschäftliche Vollmacht verfügen oder gerichtlich bestellte Betreuer sind.

Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Ausfertigung der Vorsorgevollmacht erforderlich. Die Vorsorgevollmacht muss nicht handschriftlich verfasst sein. Sie kann auch am PC geschrieben werden oder, was die Regel sein dürfte, man kann sich eines Formulars bedienen. Ort, Datum und vollständige eigenhändige Unterschrift dürfen jedoch keinesfalls fehlen. Die notarielle Beurkundung der Vollmacht oder die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht sind nur in Ausnahmefällen erforderlich wie beim Erwerb oder der Veräußerung von Immobilien. Die Beglaubigung der Unterschrift kann von einem Notar oder der Betreuungsbehörde vorgenommen werden.

Die Betreuungsbehörde der Stadt Landshut befindet sich in der Luitpoldstraße 29 (Rathaus II), die des Landkreises im Landratsamt, Veldener Straße 15. Formulare für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind u. a. im Büro des Seniorenbeirates erhältlich (Rathaus I, Altstadt 315, Zimmer 129).

Wurde keine Vorsorgevollmacht ausgestellt, kann die Bestellung eines Betreuers notwendig werden. Hierfür ist das Betreuungsgericht zuständig. In einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer Betreuer werden soll bzw. wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Sowohl Vollmacht als auch Betreuungsverfügung kann man gebührenpflichtig bei dem Zentralen Versorgungsregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dies hat den Vorteil, weil das Betreuungsgericht Kenntnis von der Vollmacht oder der Betreuungsverfügung erhält, wenn sich die Frage stellt, ob ein Betreuer eingesetzt werden muss.

In der anschließenden Diskussion ergab sich eine Reihe von Fragen, u. a. zur Konto-/Depotvollmacht. Hierzu erklärt der Vorsitzende des Seniorenbeirates, Franz Wölfl, unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bayerischen Justizministeriums an die Bayerische LandesSeniorenVertretung, dass es sich zur Vermeidung späterer Komplikationen anbiete, für Kontovollmachten das jeweilige Bankformular zu verwenden und grundsätzlich in der Bank bzw. Sparkasse zu unterzeichnen. Dieses Vorgehen habe für alle Beteiligten Vorteile: Der Bevollmächtigte und der Vollmachtgeber können davon ausgehen, dass es später keine Schwierigkeiten beim Einsatz der Vollmacht gibt. Die Bank/Sparkasse kann davon ausgehen, dass die Vollmacht nicht gefälscht ist.

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