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04. Juli 2017

Am Freitag Öffentl. Vollsitzung aller 44 Stadträte. Gleich zu Beginn geht es um klassische Wahl-Taktik

WahlurneWer hat Vorteile, wer Nachteile von einer Superwahl 2020 mit OB- und Wahl der 44 Stadträte gleichzeitig? 

Landshut (04.07.2017) Wenn am Freitag die Mehrheit der 44 Stadträte dem Antrag von Oberbürgermeister Alexander Putz (FDP) - er wird am 18. Juli 54 Jahre alt - folgt, die Amtszeit bereits zum 30. April 2020 gemeinsam mit dem Ablauf der Wahlzeit des jetzigen Stadtrats zu beenden, dann beginnt praktisch der nächste OB- und Stadtratswahlkampf. Was wäre andererseits, wenn der Stadtrat dem OB-Antrag nicht folgt. Er müsste volle sechs Jahre bis zum 31. Dezember 2022 amtieren. So wollten es mit guten Gründen die anderen drei OB-Kandidaten von CSU, Grünen und SPD.

Putz müsste dann als beinahe 60-jähriger nochmals getrennt von der Stadtratswahl als OB-Kandidat antreten, aber nur für drei Jahre und vier Monate. Die Zusammenlegung mit der übernächten Stadtratswahl könnte frühestens im März 2026 erfolgen. Putz wäre dann nicht mehr der OB-Kandidat, weil er insgesamt nur neun Jahre Rathauschef sein und bleiben will.

Risikofrei wäre für Putz auch eine OB-Kandidatur 2022 nach vollen sechs Amtsjahren nicht. Er wäre dann knapp 60, sein wahrscheinlicher Herausforderer von der CSU, Dr. Thomas Haslinger wäre 37, womöglich sogar sein 2. oder 3. Bürgermeister in der Stadtratsperiode ab 2020. Nun ja, Putz würde dann nur mehr für eine halbe Amtsperiode kandidieren. Die Wähler könnten das nicht gutheißen und gleich den jüngeren OB-Kandidaten aus dem konservativen Lager bevorzugen. Also, allein OB-Kandidat Alexander Putz und seine FDP-Stadtratskandidaten profitieren von einer Zusammenlegung der OB- und Stadtratswahl schon 2020. Nicht die CSU würde an Stadträten zunehmen, wohl auch nicht die Grünen oder die SPD, sondern in erster Linie die FDP mit dem OB im Rücken.

Die taktisch kluge Stadträtin der Freien Wähler, Jutta Widmann, hat den Putz-Schachzug durchschaut. Sie sieht keinen Grund, jetzt schon im Stadtrat über eine Verkürzung der OB-Amtszeit zum 30. April 2020 zu entscheiden. Das habe noch gut zwei Jahre Zeit. Der erst sechs Monate amtierende neue OB müsse zunächst einmal liefern, was er programmatisch im Wahlkampf versprochen habe. Noch profitiert er von der Anfangseuphorie und von den aktuell guten Umfragewerten für die FDP auf Bundes- und Landesebene. 

Die Tagesordnung der Freitag-Sitzung:

Referent: Stadtdirektor Andreas Bohmeyer
1 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Oberbürgermeisters gem. Art. 42 Abs. 3 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz mit dem Ablauf der Wahlzeit des Stadtrates am 30.04.2020
hier: Antrag von Herrn Oberbürgermeister Alexander Putz vom 21.06.2017,Nr. 550
2 Änderung in der Ausschussbesetzung
Referent: Dipl.-Betriebswirt (FH) Rupert Aigner

3 Fortführung des Regionalmanagements mit dem Landkreis Landshut; Neufassung der Arbeitsgemeinschaft nach dem Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) V-06803/14-20/1
4 Rechenschaftsbericht 2016 der Stadt Landshut

5 Rechenschaftsbericht 2016 der Hl. Geistspitalstiftung Landshut mit Bericht
über die Jahresrechnung der Rentenkasse, die Jahresabschlüsse der Alten- und Pflegeheime Hl. Geistspital und Magdalenenheim sowie des Forstwirtschaftsbetriebes 
6 Rechenschaftsbericht 2016 der Waisen- und Jugendstiftung Landshut

7 Bericht Bayerngrund zum 31.03.2017
8 Bericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2012 bis 2015 der Waisen- und Jugendstiftung Landshut V-06837/14-20/1

9 Neufassung der Satzung der Hl. Geistspitalstiftung Landshut 
Referent: Ltd. Rechtsdirektor Harald Hohn
10 Anordnung einer Baulandumlegung gemäß § 45 ff BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 10-79/1 "Zwischen Theodor-Heuss-Straße und Mühlbachstraße - Bereich an der Mühlbachstraße"

11 Bürgerbegehren "Äußere Westumfahrung zur Verbesserung der Verkehrssituation in der Stadt Landshut" vom 19.06.2017
hier: Entscheidung über die Zulässigkeit
12 Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) 

13 Benutzung der Asylbewerberunterkünfte der Stadt Landshut und Erhebung von Gebühren;
hier: a) Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
b) Duldung von anerkannten Asylanten (Fehlbelegern)
c) Gebührenregelung
d) Anpassung der Obdachlosengebührensatzung

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