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30. März 2020

Wohngeld wurde deutlich erhöht: Auch für Gutverdiener

wohngeld 2020Stadt und Landkreis Landshut - pm (30.03.2020) In der aktuellen Situation werden derzeit vermehrt Anfragen an die Wohngeldstellen in dre Stadt Landshut und auch im Landratsamt gerichtet, ob wegen der Einkommensverluste aufgrund von vorübergehenden Geschäftsschließungen Wohngeld beantragt werden könne. Es gelten weiterhin die allgemeinen Berechnungsvorschriften nach der Wohngeldreform zum 1. Januar 2020.

Dabei wurden die Einkommengrenzen deutlich erhöht. Die Auszahlungsbeträge haben sich ebenfalls erhöht. Wohngeld kann man nicht rückwirkend beantragen, daher noch in diesem Monat (heute oder morgen) Wohngeld bei der Stadt oder im Landratsamt beanragen. Dann gilt der Antrag noch ab 1. März 2020. Grundsätzlich kann jeder seine Einkommenssituation prüfen lassen, inwieweit ihm Wohngeld zusteht. 

Dabei ist aber weiterhin das Einkommen sämtlicher Familienmitglieder in die Berechnung mit einzubeziehen.

Wohngeld ist darüber hinaus grundsätzlich auch nur ein Zuschuss zur Miete (bzw. der Belastung bei Eigenheimen).

Die Wohngeldstellen bitten um Verständnis, dass aufgrund der aktuellen Corona-Ereignisse gestellte Anträge nicht generell bevorzugt abgearbeitet werden können. Es handelt sich schließlich um eine bedarfsabhängige Sozialleistung, die Dringlichkeit ist bei allen bedürftigen Antragstellern gleich hoch einzuschätzen.

Zur Veranschaulichung werden hier zwei Berechnungsbeispiele für den Landkreis Landshut dargestellt:

Ein-Personen-Haushalt:

Bruttokaltmiete: 500 Euro
Höchstgrenze (§12 WoGG): 338 Euro
Anzurechnendes Einkommen: 850 Euro
Mietzuschuss monatlich: 60 Euro

Vier-Personen-Haushalt:

Bruttokaltmiete: 950 Euro
Höchstgrenze (§12 WoGG): 568 Euro
Anzurechnendes Einkommen: 1850 Euro
Mietzuschuss monatlich: 109 Euro

Anmerkungen:
Für kreisangehörige Städte und Gemeinden über 10.000 Einwohner  also Altdorf, Ergolding, Essenbach und Vilsbiburg sowie die Stadt Landshut gelten höhere Obergrenzen bei der Miete. Das anzurechnende Einkommen wird aus dem Bruttolohn mit pauschalierten Abzügen errechnet, Kindergeld zählt nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen.

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