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Achtung: Verdacht auf Vogelgrippe im Landkreis LA Landrat Dreier erläßt "nach erstem Verdachtsfall" Eil-Verfügung zur Stallpflicht im ganzen Landkreis

Landkreis Landshut (18.11-2016) Das hört sich gar nicht gut an. Nachdem die sogenannte Vogelgrippe in den letzten Tagen bei verendeten Wildvögeln am Bodensee und Chiemsee nachgewiesen werden konnte, gibt es nun auch im Landkreis Landshut einen ersten Verdachtsfall. Bei einem im Gemeindegebiet Niederaichbach tot aufgefundenem Schwan wurde durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Oberschleißheim bei einem Schnelltest ein sogenannter H5-Erreger festgestellt.

Ob es sich tatsächlich um den

für Geflügel hochansteckenden H5N8-Virus handelt, wird eine weitere Untersuchung

am Friedrich-Loeffler- Institut zeigen. Aufgrund der bereits nachgewiesenen Fälle in

Bayern ist es jedoch sehr wahrscheinlich. Deshalb hat das Landratsamt Landshut am

Freitag eine Allgemeinverfügung für das gesamte Landkreisgebiet erlassen, die allen

privaten und gewerblichen Geflügelhaltern eine Stallpflicht für ihre Tiere auferlegt.

Damit soll verhindert werden, dass die Vogelgrippe von Wildtieren auf Haus- und

Nutztiere übergeht. Nach derzeitigem Kenntnisstand besteht jedoch für die

menschliche Gesundheit durch diesen Subtyp der Vogelgrippe keine Gefahr.

Nach der Allgemeinverfügung des Landratsamts müssen alle privaten und

gewerblichen Tierhalter, die im Landkreis Landshut Geflügel halten, ihre Tiere

„aufstallen“. Diese sogenannte „Aufstallung“ erfolgt in geschlossenen Ställen oder

unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge

gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln

gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. Neben dieser Stallpflicht gelten für

alle Geflügelhalter bestimmte Verhaltensregeln, die das Einschleppen der

Vogelgrippe in den eigenen Tierbestand verhindern sollen. So sind die Eingänge zu

den Geflügelhaltungen mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion, wie

beispielsweise Desinfektionswannen oder –matten zu versehen. Der Zukauf von

Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist

verboten. Gehaltene Vögel, die zur Aufstockung des Wildvogelbestandes wieder in

die Natur freigelassen werden sollen, dürfen nicht freigelassen werden. Die Ställe

oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebs-fremden Personen

nur mit betriebseigenen Schutz- oder Einwegkleidung betreten werden. Die

verwendete Schutz- oder Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles
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___________________________________________________________________

Ansprechpartner: Markus Mühlbauer, Pressesprecher

Landratsamt Landshut, Veldener Straße 15, 84036 Landshut

Telefon: 0871/408-1836 Telefax: 0871/408-161836,

E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

unverzüglich abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach

Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Nach jeder Einstallung oder

Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und

zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe

einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und

zu desinfizieren. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel,

frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel

oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus

sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit

gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung

nach näherer Anweisung des Landratsamtes Landshut zu reinigen und zu

desinfizieren. Zudem sind Geflügelbörsen und Geflügelmärkte sowie

Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt

wird, im Landkreis Landshut verboten.

Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort und so lange, bis eine Gefährdung von Haus-

und Nutzgeflügelbeständen durch mit Vogelgrippe infizierte Wildvögel

ausgeschlossen werden kann. Sie ist im Amtsblatt Nr. 44 des Landkreises Landshut

vom 18.11.2016 auf der Internetseite (www.landkreis-landshut.de) unter

„Landratsamt“ – „Amtsblatt“ veröffentlicht. Unter dem Stichwort „Vogelgrippe“ finden

sich dort auf der Startseite auch weiterführende Informationen.
PM_AllgemeinverfügungVogelgrippe181116.docx
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