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Keine weitere Fristverschiebung des Walzverbots ab dem 2. April bis zur ersten Mahd

Landshut - pm (31.03.2020) Nach der Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes im Zuge des Volksbegehrens zum Artenschutz ist es zum Schutz von Wiesenbrütern grundsätzlich verboten, Wiesen nach dem 15. März bis zur ersten Mahd zu walzen.

Aufgrund der feuchten Witterung zu Beginn des Jahres hatte die Regierung von Niederbayern mit Allgemeinverfügung vom 3. März den Beginn des Verbots in ganz Niederbayern mit Ausnahme der Wiesenbrütergebiete für dieses Jahr auf den 2. April verschoben. Die Allgemeinverfügung wurde im Sonderamtsblatt der Regierung von Niederbayern Nr. 4/2020 (www.regierung.niederbayern.bayern.de/service/publikationen/amtsblatt.php) veröffentlicht.

Eine weitere Verschiebung der Verbotsfrist über den 1. April 2020 hinaus ist jedoch aufgrund der nun günstigen Witterungs- und Bodenverhältnisse in Niederbayern nicht notwendig. Dies hat eine erneute Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) auf der Grundlage von Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ergeben.

Damit gilt ab dem 2. April 2020 im gesamten Regierungsbezirk das Verbot, Grünlandflächen bis zur ersten Mahd zu walzen. Ausgenommen vom Walzverbot ist das Walzen zur Beseitigung von Unwetter-, Wild- und Weideschäden und zum Andrücken einer Nachsaat in einem Arbeitsschritt mit der Saat.

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