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Stadt München erlässt Verordnung zum Wassersparen

München - pm (14.07.2026) Der Wasserverbrauch in München ist zuletzt wieder deutlich gestiegen und hat die Lage für die Wasserversorgung zusätzlich angespannt. Während der Durchschnittsverbrauch normalerweise bei etwa 300 Millionen Liter Wasser pro Tag liegt, stieg der Verbrauch zuletzt wieder auf über 360 Millionen Liter pro Tag. Auch wenn für die kommenden Tage Gewitter und Regen vorhergesagt werden, haben diese Niederschläge keine ausreichende Wirkung, um die Wassersituation zu entspannen.

Die Landeshauptstadt München hat daher heute in einer Allgemeinverfügung die Nutzung von Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz, die Entnahme von Grundwasser sowie die Entnahme aus oberirdischen Gewässern geregelt. Parallel zu dieser Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München haben die Stadtwerke München eine Wasser-Sparanordnung erlassen.

Die Sparanordnung erfolgt gemäß Ziffer 3.3 der Ergänzenden Bedingungen der SWM Versorgungs GmbH für den Wasseranschluss und die Wasserversorgung nach Standardverträgen. Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt gilt für das Stadtgebiet München, die Sparanordnung der SWM gilt darüber hinaus in den Gemeinden und Ortsteilen außerhalb, die von den SWM mit Trinkwasser versorgt werden.Ab dem 14. Juli 2026 darf von den SWM geliefertes Wasser nicht mehr für folgende Zwecke genutzt werden:

  1. zur Befüllung und zum Betrieb von privaten Pools und sonstigen Badebecken, privaten Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserbehältern (z.B. Tonnen) o.ä.,
  2. zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (z. B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Zierpflanzen u.ä.) in der Zeit von 9 Uhr bis 19 Uhr. Ausgenommen hiervon sind:
    - Flächen oder Bereiche, die einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung dienen
    - die Bewässerung und Beregnung mit wassersparender Tröpfchenbewässerung
    - land- und forstwirtschaftliche Flächen
    - Friedhöfe,
  3. zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Rasenflächen und sonstigen Grünflächen. Ausgenommen hiervon sind:
    - Flächen oder Bereiche, die einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung dienen
    - insbesondere Sportplätze,
  4. zum Waschen von Fahrzeugen außerhalb gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (z.B. Einsatzfahrzeuge),
  5. zum Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist und
  6. zum Abspritzen oder Bewässern (z.B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern und nicht gewerblich genutzten technischen Anlagen durch Privatpersonen. 

Die Sparanordnung ist zunächst befristet bis zum 1. August. Eine Verlängerung ist bei andauernder Trockenheit möglich, bei einer Entspannung der Trockenperiode kann sie auch jederzeit vor dem 1. August widerrufen werden.Soweit das Referat für Klima und Umweltschutz als untere Wasserrechtsbehörde eine Wassernutzung nach Ziff. 7 der Allgemeinverfügung vom 14. Juli ausnahmsweise erlaubt hat, darf das von den SWM gelieferte Wasser zu dem behördlich erlaubten Zweck und in dem behördlich erlaubten Umfang weiterhin genutzt werden. Auf Verlangen der SWM ist der Kunde verpflichtet, den SWM die Erlaubnis vorzulegen.

Bernhard Schindler Wolfgang Bosbach

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