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Landshut: Regelungen der Corona-"Notbremse" bleiben per Allgemenverfügung in Kraft - 149,8 Inzidenzwert

putz corona ampelLandshut -  pm (13.04.2021) Die per Corona-„Notbremse“ für Gebiete mit einem Inzidenzwert zwischen 100 und 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner landesweit verbindlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie bleiben in der Stadt Landshut in Kraft. Eine entsprechende, bis Freitag (16. April 2021) befristete Allgemeinverfügung hat OB Alexander Putz heute Dienstagnachmittag unterzeichnet. Dieser Schritt war notwendig geworden, weil das Robert-Koch-Institut (RKI) von Samstag bis Montag auf seinem Corona-Dashboard aufgrund von technischen Problemen bei der Datenübertragung fälschlich viel zu niedrige Inzidenzwerte für die Stadt Landshut gemeldet hatte.

Die 7-Tage-Inzidenz war laut RKI demnach an drei Tagen in Folge unter den Grenzwert 100,0 gefallen. Gemäß der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wären die mit der „Notbremse“ verbundenen Regelungen daher mit Wirkung zum Mittwoch automatisch ausgelaufen. Das Problem: Das zuständige Staatliche Gesundheitsamt hatte die Stadt Landshut auf Nachfrage auf die Probleme bei der Datenübertragung hingewiesen. Zudem hatte das Gesundheitsamt erklärt, dass die 7-Tage-Inzidenz an allen drei Tagen über der 100er-Marke gelegen und am Montag sogar auf einen Wert von rund 142,3 gestiegen war. In Absprache mit der Regierung von Niederbayern hatte die Stadt daraufhin entschieden, die in der „Notbremse“ vorgesehenen Maßnahmen auf Infektionsschutzgründen beizubehalten.

OB Alexander Putz hatte das „Datenchaos“ bereits am Montag scharf kritisiert und vor einem Vertrauensverlust der Bevölkerung gewarnt. Gleichzeitig sprach er sich dagegen aus, „die „Notbremse“ allein aus juristischen Zwängen grundlos und mithin zu früh lösen – obwohl wir wissen, dass der Inzidenzwert viel zu niedrig ist“. Mit der Allgemeinverfügung sorgt die Stadt Landshut nun bis Freitag für Rechtsklarheit. Anschließend greifen dann wieder allein die Vorgaben der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung: Soweit darin inzidenzabhängige Regelungen vorgesehen sind, werden sich diese nach dem Inzidenzwert der kommenden drei Tage (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag) richten. Sollte die Inzidenz an allen drei Tagen über dem Grenzwert von 100 liegen, würde die „Notbremse“ also auch über den Geltungszeitraum der städtischen Allgemeinverfügung hinaus greifen.

Die landesweit einheitliche „Notbremse“ sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:

- Zwischen 22 und 5 Uhr gilt weiterhin eine Ausgangssperre; der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist dann nur aus triftigem Grund erlaubt – beispielsweise für unaufschiebbare medizinische Behandlungen, zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts oder zur Versorgung von Tieren.

- Auch die strengen Kontaktbeschränkungen gelten fort: Treffen sind nur zwischen den Angehörigen eines Hausstands und einer weiteren Person gestattet.

- Der Einkauf im Einzelhandel ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung („Click & Meet“) möglich, wobei Kunden zudem das negative Ergebnis eines maximal 24 Stunden alten POC-Antigenschnelltest oder Selbsttest oder eines höchstens 48 Stunden alten PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 nachweisen müssen.

- Kultureinrichtungen wie Theater, Museen und Kinos bleiben ebenso wie Freizeiteinrichtungen aller Art geschlossen. Auch Mannschaftssport ist weiterhin untersagt. 

- Erlaubt ist lediglich kontaktfreier Sport unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.

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