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Gastro-Email der Landshuter Wirtschaftsförderung

luger witschaftsreferentLandshut - pm (23.07.2021) Der neue Referent für die Förderung der Landshuter Wirtschaft, Michael Luger (Foto), hat für Gastronomiebetriebe, speziell für Bars und Kneipen, gute Nachrichten. Sie dürfen ihre Innenräume per sofort unter Auflagen wieder öffnen. 

Liebe Landshuter GastronomInnen,

Reine Schankwirtschaften dürfen ihre Innenräume per sofort unter Auflagen wieder öffnen.

Hier die Informationen vom Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag stattgegeben.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) durften die Innenräume reiner Schankwirtschaften nicht geöffnet werden. Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 25. Senat des BayVGH hat diese Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 der 13. BayIfSMV nun außer Vollzug gesetzt; BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2021, Az. 25 NE 21.1832, abrufbar unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/25_ne_21.1832_anonymisiert.pdf.

Es gelten jedoch weiterhin die Vorgaben für gastronomische Angebote unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen gemäß § 15 Abs. 1 der 13. BayIfSMV - auch für Schankwirtschaften in geschlossenen Räumen. Hiernach gilt:

1. Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 5 Uhr und 1 Uhr zur Verfügung gestellt werden.
2. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen, soweit diese nicht dem in § 6 Abs. 1 genannten Personenkreis angehören, gewährleistet ist.
3. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten wird, bedürfen Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4.
4. In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht sowie für Gäste, solange sie nicht am Tisch sitzen, FFP2-Maskenpflicht.
5. Der Betreiber hat nach Maßgabe des Rahmenkonzepts, das von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht wird, ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
6. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 5 zu erheben.

Auch die wichtigen Eckpunkte aus dem Hygienekonzept Gastronomie (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-415/) gelten uneingeschränkt weiter und werden von dieser Entscheidung ausdrücklich nicht tangiert. Insbesondere die Beschränkungen zur Bedienung am Tisch, dem Verbot einer Bewirtung am Tresen, das Tanz- und das Musikverbot sind hier hervorzuheben.

Das StMGP prüft derzeit einen etwaigen Anpassungsbedarf der bestehenden Vorschriften.

 Wir wünschen Ihnen gute Geschäfte und bleiben Sie gesund!

 Ihr Team der Wirtschaftsförderung

 Stadt Landshut
Amt für Wirtschaft, Marketing und Tourismus
Altstadt 315 - 84028 Landshut
Tel: +49 871/88 16 20, -1405 und -1406
Mobil: +49 151/27 08 14 35
E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.landshut.de

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