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Räum- und Streupflicht: Was Hausbesitzer und Anlieger beachten müssen

Raeum Streupflicht

Zum Winteranfang informiert die Stadt Landshut über die Verkehrssicherungspflicht für Geh- und Radwege. - Foto: Stadt Landshut

Landshut - pm (06.12.2022) Zu Beginn der Wintermonate informiert die Stadt Landshut über die bestehende Verkehrssicherungspflicht für Geh- und Radwege und bittet insbesondere bei Schneefall darum, die Flächen an Werktagen morgens bis spätestens 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr freizuräumen und zu streuen. Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte sind dafür „abstumpfende Stoffe“ wie Sand oder Splitt zu nutzen.

Sollten andere abstumpfende Mittel zum Einsatz kommen, sollte auf deren Zertifizierung mit dem Umweltengel geachtet werden. Der Einsatz von Streusalz ist bis auf wenige Ausnahmen aus Umweltschutzgründen nicht erlaubt.

Laut der Verordnung der Stadt Landshut über die „Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ haben die Vorder- und Hinterlieger die Gehbahnoberfläche, die sich vor dem Vorderlieger-Grundstück befindet, auf eigene Kosten gemeinsam in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Zur Gehbahn beziehungsweise der sogenannten „Sicherungsfläche“ gehören auch alle nicht selbstständigen Sicherungsflächen: Das sind Geh- und Radwege, die mit der Fahrbahn in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen. Die Sicherungsflächen sind auf einer Breite von mindestens 1,20 Metern an Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8 Uhr von Schnee beziehungsweise Eis freizuräumen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.

Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte ist die Sicherungsfläche mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt zu bestreuen. Streusalz oder andere ätzende Mittel sind grundsätzlich nicht erlaubt. Denn das Salz gelangt in den Boden, behindert die Nährstoff- und Wasseraufnahme von Pflanzen und führt zu deren Schädigung oder zum Absterben. Außerdem wird das Salz in die Kanalisation gespült und gelangt damit in Gewässer oder über den Boden in das Grundwasser. Salz schadet auch der empfindlichen Haut an den Pfoten der Haustiere. Die gereizten Stellen können sich entzünden und heilen nur langsam. Durch das Lecken der gereizten Stellen nehmen die Tiere schädliche Mengen Salz auf.

Um diese negativen Folgen von Salz zu vermeiden, sind stattdessen abstumpfende Mittel zu verwenden. Ideal ist Streusplitt oder grober Sand. Streusplitt kann sogar wieder aufgenommen und erneut eingesetzt werden. Sollten andere Mittel aus Schlacke, Aschen oder Granulate verwendet werden, empfiehlt die Stadt auf das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 13 zu achten. Damit ist sichergestellt, dass keine schädlichen Schwermetalle oder andere umweltschädlichen Stoffe enthalten sind und die Streumittel gut wirken. Nur bei besonderer Glättegefahr, zum Beispiel an Treppen oder starken Steigungen, ist ausnahmsweise das Streuen von Tausalz zulässig.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind so neben der Gehbahn zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Anlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Stadt stellt auf Anfrage einen geeigneten Platz zur Verfügung.

Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. Anlieger müssen übrigens auch dann eine etwa einen Meter breite Bahn entlang ihres Grundstücks sicher „begehbar“ machen, wenn dort kein extra Gehweg oder Gehsteig existiert. Ob sich zwischen der Grundstücksgrenze und der auf der Straße frei zu machenden Bahn für Fußgänger ein Grünstreifen oder ein Graben, eine Böschung oder eine Mauer befindet, ist nicht relevant.

Die Räum- und Streupflicht besteht auch dann. Für Vorder- und Hinterlieger, die für die Verkehrssicherung von Gehbahnen verantwortlich sind, besteht auch bei Bushaltestellen eine Räum- und Streupflicht, wenn sich diese auf oder an der Gehbahn befindet. Ein städtischer Winterdienst an Bushaltestellen entbindet die Anlieger nicht von ihren Verpflichtungen, innerhalb des vorgenannten Zeitraums die notwendigen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen und – sofern erforderlich – zu wiederholen.

Eine Verletzung der Räum- und Streupflicht und/oder die Verwendung von Tausalz, ohne dass eine besondere Glättegefahr besteht (zum Beispiel an Treppen oder starken Steigungen), stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann. Darüber hinaus kann bei Unfällen in diesem Zusammenhang eine zivilrechtliche Haftung der Verpflichteten bestehen.

Die Verordnung der Stadt Landshut über die „Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ kann beim Ordnungsamt unter der Telefonnummer 0871 88-1321 angefordert oder online unter www.landshut.de heruntergeladen werden.

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