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Corona: Stadträte beantragen steuerfreie Sonder-Zahlungen an Mitarbeiter des Klinikums & der Verwaltung

Landshut - pm (06.04.2020) Fünf Stadträte - R. Schnur, B. Friedrich, Dr. Th. Haslinger, Prof. Dr. Th. Küffner und H.-P. Summer - setzten sich im Zuge der Corona-Krise für steuerfreie einmalige Sonderzahlungen an Mitarbeiter/innen der Klinikum gGmbH sowie an bestimmte Mitarbeiter/Innen der Stadtverwaltung ein. Der Antrag lautet: 

Den Mitarbeitern des Klinikums Landshut gGmbH und Mitarbeitern der Stadt Landshut, die in der Corona-Pandemie unverzichtbare und besondere Leistungen erbracht haben, wird die steuer- und sozialversicherungsfreie einmalige Sonderzahlung gewährt, die der Bundesfinanzminister seit dem 3. April 2020 eingeführt hat (siehe nachstehender Bericht).

gez.

Rudolf Schnur
Bernd Friedrich
Dr. Thomas Haslinger
Prof. Dr. Thomas Küffner
Hans-Peter Summer

Das Bundesministerium der Finanzen mit Olav Scholz an der Spitze gab bereits am 3.04.2020 bekannt, dass Sonderzahlungen als Anerkennung für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2o2o steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt sind.

Freundliche Worte an der Ladentheke und Beifall für das medizinische Personal sind ein schöner Ausdruck unserer Verbundenheit in dieser schweren Zeit. Aber wir wollen mehr tun, um die Helferinnen und Helfer angemessen zu würdigen. Eine Reihe von lJntemehmen hat bereits angekündigt, das Engagement ihrer Beschäftigten mit Sonderzahlungen zu belohnen, andere werden diesem Vorbild sicherlich folgen. Das Bundesfinanzministerium stellt nun sicher, dass diese Prämien ohne den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen. "1oo-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen", so Bundesfinanzrninister Scholz
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.5oo Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

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