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Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen - Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung

faulbrut(12.10.20169 Im Bereich der Gemeinde Furth wurde bei einem Bienenvolk der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut festgestellt. Zur Bekämpfung dieser Bienenkrankheit hat das Landratsamt Landshut eine Allgemeinverfügung nach dem Tiergesundheitsgesetz und der Bienenseuchen-Verordnung erlassen und einen Sperrbezirk gebildet, für den bestimmte Vorschriften gelten.

 

Symptomatische Merkmalle sind - laut Wikipedia (Foto) - der Amerikanischen Faulbrut a) eingefallene Zelldeckel und b) fadenziehender Schleim.

Die Amerikanische Faulbrut (auch Bienenpest genannt), die keinerlei Gefährdung für den Menschen oder andere Lebewesen darstellt, ist eine Erkrankung der älteren Bienenbrut, nämlich der Streckmaden. Sie befinden sich in der bereits mit einem Wachsdeckel verschlossenen Brutzelle. Im Erkrankungsverlauf löst sich die gesamte Körperstruktur der Larven auf und es bleibt nur eine zähe, braune, schleimige Substanz übrig, die später zu einem dunklen Schorf eintrocknen kann.

Die Fläche im Radius von einem Kilometer um den Ausbruchsort in der Von Hornsteinstraße in Furth wird zum Sperrbezirk erklärt. Das umfasst die Ortschaften Furth, Reisgang, Kloster Furth, Vorderhaid, Schlucking und Teile von Rannertshofen. Alle Besitzer von Bienenvölkern, deren Standorte im Sperrgebiet liegen, haben dies unverzüglich dem Veterinäramt am Landratsamt Landshut unter Telefon 0871/408-4000 anzuzeigen. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf die Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.

Solange die Allgemeinverfügung gilt, dürfen bewegliche Bienenstände nicht von ihrem Standort entfernt werden. Darüber hinaus dürfen Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benützte Gerätschaften nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Auch dürfen Bienenvölker und Bienen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. Für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist sowie für Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, die an wachsverarbeitende Betriebe abgegeben werden, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, gilt diese Vorschrift nicht. Das Wachs muss allerdings die Kennzeichnung „Seuchenwachs“ tragen. Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind stets bienendicht verschlossen zu halten.

Sobald die Amerikanische Faulbrut erloschen ist, werden die angeordneten Schutzmaßnahmen aufgehoben. Die Allgemeinverfügung ist mit weiteren Einzelheiten im aktuellen Amtsblatt des Landkreises Landshut auf der Internetseite www.landkreis-landshut.de veröffentlicht. Für Rückfragen steht das Veterinäramt unter Telefon 0871/408-4000 zur Verfügung.

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