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Die Corona-bedingt erneut doppelte Vereinspauschale für Sport- und Schützenvereine bis 6. Aril beantragen

dopperlt verienspauLandshut - pm (08.03.20219 Auch im Jahr 2021 verdoppelt der Freistaat Bayern im Rahmen der Vereinspauschale die Zuschüsse an Sport- und Schützenvereine.
Weiter gibt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bekannt, dass die Vereine eine Fristverlängerung zur Abgabe der Antragsunterlagen bis zum 6. April 2021 erhalten.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat jüngst bekannt gegeben, dass die Sport- und Schützenvereine auch 2021 die doppelte Vereinspauschale erhalten werden. Weiter gibt es für die Sport- und Schützenvereine, die dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV), dem Bayerischen Sportschützenbund e.V. (BSSB), dem Bayerischen Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband e.V. (BVS Bayern) oder dem Oberpfälzer Schützenbund e.V. (OSB) angehören, nachträgliche Erleichterungen bei der Beantragung der Vereinspauschale:
• Für im Jahr 2021 gestellte Anträge auf Vereinspauschale wird auf das Erfordernis eines Jugendanteils in Höhe von 10 Prozent verzichtet, wenn der Verein die Voraussetzung im Jahr 2019 (für die Beantragung der Vereinspauschale 2020) noch erfüllt hat.
• Sofern ein Verein auch das Mindest-Ist-Aufkommen von 70 Prozent des Soll-Aufkommens aufgrund der Corona-Pandemie nicht erreicht, kann alternativ das Ist-Aufkommen des Jahrs 2019 herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn das Beitragsaufkommen durch vom Verein selbst gewählte bzw. verursachte Beitragsermäßigungen oder -freistellungen nicht erreicht wird.
• Weiter sollen für die Berechnung der Vereinspauschale im Jahr 2021 aufgrund der Mitgliederrückgänge in Vereinen während der Pandemie nach dem Günstigkeitsprinzip alternativ die zur Gewährung der Vereinspauschale 2020 ermittelten Mitgliedereinheiten herangezogen werden, die durch die Anrechnung der Vereinsmitglieder (Erwachsene und sonstige Mitglieder) erzielt wurden, sofern deren Anzahl höher als bei der aktuellen Antragsprüfung ist. Diese Regelung bezieht sich nicht auf die durch Übungsleiterlizenzen erwirtschafteten Mitgliedereinheiten.

Entgegen teils anderslautender Andeutungen weist das Ministerium darauf hin, dass die Bagatellgrenze bestehen bleibt.

Sollten Vereine in der Stadt Landshut im Hinblick auf diese Erleichterungen nun doch die Fördervoraussetzungen erfüllen, können diese Vereine die Antragsunterlagen noch bis zum 6. April im Rathaus der Stadt Landshut in der Altstadt einreichen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Nähere Infos gibt es auch unter www.landshut.de/vereinspauschale.

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