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"Dauerbrenner" Wagnergasse 2 - Die CSU-Stadträte spielen per Antrag den Ball zum Landesamt für Denkmalschutz

Wagnergasse denkmal oder nicht

Das ehemalige Hanwerkerhaus in der Wagnergasse 2 rückt wieder aktuell in den Mittelpunkt der Entscheidung: Erhalt bzw. Sanierung als (bezahlbares) Denkmal oder Freigabe zum Abriss und Eratzneubau. - Foto: Werner Götz 

Landshut - pm (21.07.2023) In dem mehr als deutlichen Antrag vpm 17. Juli - federführend von Fraktionschef Prof. Dr. Küffner und Stadtrat R. Schnur formuliert - heißt es: Der Stadtrat der Stadt Landshut möge beschließen:

1. Ein Vertreter des Bayerischen Landesamts für Denkmalschutz (BLfD) wird zu den Beratungen über den Umgang mit dem Denkmal Wagnergasse 2/Bebauungsplan Nr. 01-43 eingeladen.
2. Der Vertreter des BLfD oder – bei Abwesenheit – das BLfD im Nachgang werden schriftlich um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen gebeten:
a.) Wie beurteilt das BLfD die Validität des Statischen Gutachtens von BBI und der Wirtschaftlichkeitsberechnung?
b.) Wie beurteilt das BLfD die Erfolgsaussichten der beschriebenen Maßnahmen zur Verbesserung der Statik bzw. des Baugrunds?
c.) Sieht das BLfD technische Möglichkeiten, das Gebäude zu erhalten?
d.) Sind aus der Sicht des BLfD bei einem HDI-Verfahren Gefahren oder Verschlechterungen für das Gebäude selbst und Nachbargebäude zu befürchten?
e.) Sieht das BLfD die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abbruchgenehmigung als gegeben an?

3. Der Stadtheimatpfleger hat eine Stellungnahme vorzulegen.

Begründung:
Die Wagnergasse 2 ist seit vielen Jahren in einem bedauernswerten Zustand. Der Erhalt der Wagnergasse 2 war jedoch vor einigen Jahren Teil eines Kompromisses, wonach zwei denkmalgeschützte Nachbargebäude abgerissen werden dürfen und das Anwesen Wagnergasse 2 erhalten bleibt. Gleichwohl waren in den vergangenen Jahren keine entsprechenden Sanierungsbemühungen erkennbar.
Angesichts einer sich verschlechternden Wirtschaftlichkeitsprognose und zunehmender statischer Probleme wurde nun offenbar erneut der Abbruch beantragt. Für die Genehmigung des Abbruchs eines denkmalgeschützten Gebäudes gibt es jedoch klare Voraussetzungen, deren Vorliegen gegenwärtig zweifelhaft ist. Für eine sachgerechte Behandlung dieses Themas bedarf es daher einer klaren Stellungnahme des BLfD als zuständiger Fachbehörde, ob sie das Denkmal noch als sanierungsfähig erachtet. Ferner sollten die vorgelegten Gutachten von der Fachstelle bewertet werden und eine klare Aussage getroffen werden, ob die Voraussetzungen für eine Abbruchgenehmigung aus Sicht des BLfD überhaupt vorliegen. Die Kompetenz liegt hierfür beim BLfD.

Sollte ein hinreichend auskunftsbereiter und -kundiger Vertreter des BLfD nicht an der Sitzung des Bausenats teilnehmen, sollten dem BLfD die oben genannten Fragen mit der Bitte um Beantwortung für die weitere Behandlungen zugeleitet werden.
Sofern ein Vertreter des BLfD – wie gegenwärtig zu vernehmen – nicht an der Sitzung des Bausenats teilnimmt, soll der Antrag als Grundlage für eine entsprechende Beschlussfassung auf Übermittlung der Fragen an das BLfD dienen.

gez. 

Prof. Dr. Thomas Küffner, Fraktionsvorsitzender

Ludwig Schnur, Ansprechpartner

und die Stadträte

Bernd Friedrich

Maximilian Götzer

Dr. Thomas Haslinger

Helmut Radlmeier, MdL

Rudolf Schnur

Christian Steer

Gaby Sultanow

Hans-Peter Summer

Ludwig Zellnernkmalschutz (

BLfD wird zu den Beratungen über den Umgang mit dem
Denkmal Wagnergasse 2/Bebauungsplan Nr. 01-43 eingeladen.
2. Der Vertreter des BLfD oder – bei Abwesenheit – das BLfD im Nachgang werden
schriftlich um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen gebeten:
a. Wie beurteilt das BLfD die Validität des Statischen Gutachtens von BBI und
der Wirtschaftlichkeitsberechnung?
b. Wie beurteilt das BLfD die Erfolgsaussichten der beschriebenen
Maßnahmen zur Verbesserung der Statik bzw. des Baugrunds?
c. Sieht das BLfD technische Möglichkeiten, das Gebäude zu erhalten?
d. Sind aus der Sicht des BLfD bei einem HDI-Verfahren Gefahren oder
Verschlechterungen für das Gebäude selbst und Nachbargebäude zu
befürchten?
e. Sieht das BLfD die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Abbruchgenehmigung als gegeben an?

3. Der Stadtheimatpfleger hat eine Stellungnahme vorzulegen.

Begründung:
Die Wagnergasse 2 ist seit vielen Jahren in einem bedauernswerten Zustand. Der Erhalt
der Wagnergasse 2 war jedoch vor einigen Jahren Teil eines Kompromisses, wonach zwei
denkmalgeschützte Nachbargebäude abgerissen werden dürfen und das Anwesen

Wagnergasse 2 erhalten bleibt. Gleichwohl waren in den vergangenen Jahren keine
entsprechenden Sanierungsbemühungen erkennbar.
Angesichts einer sich verschlechternden Wirtschaftlichkeitsprognose und zunehmender
statischer Probleme wurde nun offenbar erneut der Abbruch beantragt. Für die
Genehmigung des Abbruchs eines denkmalgeschützten Gebäudes gibt es jedoch klare
Voraussetzungen, deren Vorliegen gegenwärtig zweifelhaft ist. Für eine sachgerechte
Behandlung dieses Themas bedarf es daher einer klaren Stellungnahme des BLfD als
zuständiger Fachbehörde, ob sie das Denkmal noch als sanierungsfähig erachtet. Ferner
sollten die vorgelegten Gutachten von der Fachstelle bewertet werden und eine klare
Aussage getroffen werden, ob die Voraussetzungen für eine Abbruchgenehmigung aus
Sicht des BLfD überhaupt vorliegen. Die Kompetenz liegt hierfür beim BLfD.
Sollte ein hinreichend auskunftsbereiter und -kundiger Vertreter des BLfD nicht an der
Sitzung des Bausenats teilnehmen, sollten dem BLfD die o.g. Fragen mit der Bitte um
Beantwortung für die weitere Behandlungen zugeleitet werden.
Sofern ein Vertreter des BLfD – wie gegenwärtig zu vernehmen – nicht an der Sitzung des
Bausenats teilnimmt, soll der Antrag als Grundlage für eine entsprechende
Beschlussfassung auf Übermittlung der Fragen an das BLfD dienen.

gez. gez.

Prof. Dr. Thomas Küffner, Fraktionsvorsitzender

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