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Büchereichef unterstützt Bibliotheksverband E-Books und gedruckte Bücher gleichstellen

bibliothekDer Deutsche Bibliotheksverband fordert die rechtliche Gleichstellung von E-Books und gedruckten Büchern – das stößt beim Leiter der Stadtbibliothek, Ludwig Bichlmaier auf offene Ohren. Bibliotheken dringen in Bezug auf E-Books und Elektronische Medien auf eine „Ausweitung des Erschöpfungsgrundsatzes" und des Verbreitungsrechtes im Urheberrecht, auf die entsprechende Ausweitung der Bibliothekstantieme auf elektronische Medien. 

Ebenso die Anpassung des Mehrwertsteuersatzes von E-Books an die reduzierte Mehrwertsteuer für gedruckte Bücher. Hintergrund dieser Forderung ist die Weigerung einiger, unter anderem auch großer Verlage, öffentlichen Bibliotheken die Entleihung von E-Books zu ermöglichen.

22. April: Der Tag des Buches

Anlässlich der europäischen Bibliothekskampagne „The Right to E-Read" fordern Vertreter des Bibliothekswesens in ganz Deutschland, so auch in Landshut, Bundespolitiker auf, sich für die rechtliche Gleichstellung von E-Books und gedruckten Büchern einzusetzen. Im heutigen Pressegespräch in der Zentral- und Landesbibliothek Berlin zum „Welttag des Buches und des Urheberrechts" informierte der Bibliotheksverband (dbv) über die Hürden der E-Medien-Ausleihe in öffentlichen Bibliotheken. Die Verbandsvertreter stellten dar, warum der Kernauftrag der Bibliotheken, allen Bürgerinnen und Bürgern Bildung und Information zu fairen, einfachen und kostengünstigen Bedingungen zu ermöglichen, durch das derzeitige Urheberrechtsgesetz unterlaufen werde und daher nicht jeder Bestseller auch als E-Book in den Bibliotheken entleihbar sei.

„Wir können für unsere Stadtbücherei beispielsweise nicht einfach jedes E-Book erwerben", erklärte Ludwig Bichlmaier. „Wir sind da vom guten Willen und dem Selbstverständnis der einzelnen Verlage abhängig, ob sie grundsätzlich die Lizenz vergeben möchten oder eben nicht." Anders als bei physischen Medien wie zum Beispiel Taschenbüchern haben lt. Deutschem Bibliotheksverband auch die Büchereien und Bibliotheken auf der Basis des geltenden Urheberrechts kein Recht auf Erwerb und Verleih elektronischer Medien.

„Nach derzeitiger Rechtslage finden bei der Nutzungseinräumung für E-Books die Regelungen über den Leihvorgang nach den Paragraphen 598 ff. BGB keine Anwendung, weil nach dem E-Verleih keine Datei an die Bibliothek zurückgegeben werden kann. Da die üblichen Regelungen des Urheber- und Verleihrechts nicht anwendbar sind, erfolgt für die Ausleihe von E-Medien auch keine Vergütung der Rechteinhaber für Nutzungen der E-Books über die Bibliothekstantieme nach Paragraph 27 Absatz 2 des Urhebergesetzes." - so der Vorsitzende des Deutschen Bibliothekverbandes, Dr. Frank Simon-Ritz, im Pressegespräch. Simon-Ritz forderte weiter: „Die Regelungen für den Verleih von physischen Werkstücken bzw. Büchern müssen auch für nicht-körperliche Werke gelten."

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