Landshut - pm (19.11.2024) Die CSU-Fraktion im Landshuter Stadtrat hat einen Antrag zu Einführung einer weiteren Tempo-30-Zone im Stadtgebiet eingereicht: "Die Verwaltung prüft, ob infolge der Änderung der StVO eine Streckenbeschränkung auf 30 km/h an der Eichendorffstraße stadtauswärts kurz vor/stadteinwärts bis kurz nach der Kreuzung Eichendorffstraße/Filsermayrstraße/Hagrainer Straße angeordnet werden kann."
Zur Begründung fügt die Fraktion folgendes an: Die Filsermayrstraße, die Hagrainer Straße und auch Teile der Eichendorffstraße sind gegenwärtig bereits als Tempo-30-Zone ausgewiesen oder auf 30 km/h beschränkt. Angesichts der Bedeutung der genannten Straßen und der gemeinsamen Kreuzung als Schulweg gehen immer wieder Anregungen aus der Bürgerschaft zur Verbesserung der dortigen Verkehrssicherheit ein. Aus diesem Anlass wurden in diesem Jahr auf Initiative der CSU-Fraktion zumindest die Überwege im Kreuzungsbereich farblich markiert.
Zwischenzeitlich wurde die Novelle der StVO im Vermittlungsausschuss beschlossen und trat im Herbst in Kraft. Demnach können nun streckenbezogene 30-km/h-Geschwindigkeitsbegrenzungen auf einer Länge von bis zu 500 Metern als Lückenschluss zwischen bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Tempo-30-Zonen erleichtert angeordnet werden. Gleiches gilt für Geschwindigkeitsbeschränkungen an „hochfrequentierten Schulwegen“.
Um den Kurvenbereich der Eichendorffstraße sowie die Einmündungen der Hagrainer Straße und der Filsermayrstraße zu entschärfen und hierdurch die Schulwegsicherheit zu verbessern, sollte geprüft werden, ob die 30-km/h-Streckenbeschränkung infolge der StVO-Novelle ungefähr bereits ab/bis zur Hagrainer Straße 22 angeordnet werden kann. Dadurch würde auch die Bushaltstelle noch im geschwindigkeitsreduzierten Bereich liegen. Zudem wäre einheitliche Geschwindigkeitsregelung in allen drei abzweigenden Straßen gewährleistet.
Angesichts der bereits bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung in der Eichendorffstraße erscheint deren Verlängerung um wenige hundert Meter auf einem ohnehin kurvigen und steilen Teilstück auch nicht als Erschwerung der Verkehrsablaufs.