Landshut - pol (18.05.2024) Zu mehreren Verkehrsunfallfluchten kam es in den vergangenen Tagen im Landshuter Stadtgebiet. Die Polizeiinspektion Landshut hat jeweils Ermittlungen gegen Unbekannt eingeleitet. Zwischen dem 14. und dem 15. Mai parkte ein 42-Jähriger seinen PKW der Marke Alpina am Schloßanger in Landshut.
In diesem Zeitraum fuhr ein bislang unbekannter Verkehrsteilnehmer an das Auto und beschädigte dieses an der hinteren Stoßstange, sodass ein Schaden in Höhe von circa 1.500 Euro entstand. Im Anschluss entfernte sich der unbekannte Verkehrsteilnehmer. Seinen gesetzlichen Pflichten kam ebenso wenig ein weiterer Verkehrsteilnehmer nach, der zwischen dem 16. Mai und dem 17. Mai in der Seligenthaler Straße auf Höhe der Hausnummer 56 gegen einen geparkten Peugeot fuhr und anschließend flüchtete. Hierbei wurde das geparkte Fahrzeug linksseitig im Seiten- und Heckbereich beschädigt, sodass ein Schaden in Höhe von etwa 3.000 Euro entstand.
Der dritte Fall ereignete sich am Freitag gegen 11 Uhr auf der B299 zwischen der BAB-Anschlussstelle Landshut West und der Altdorfer Straße. Hierbei musste ein 42-Jähriger einem auf seiner Fahrspur entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen und kollidierte folglich mit der neben der Fahrbahn befindlichen Leitplanke. Es entstand dadurch ein Sachschaden in Höhe von rund 5.000 Euro. Auch in diesem Fall entfernte sich der Unfallverursacher von der Unfallörtlichkeit, ohne seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.
In allen drei Fällen bittet die Polizeiinspektion Landshut Zeugen, die Angaben zu den Verkehrsunfällen bzw. zu den flüchtigen Verkehrsteilnehmern machen können, sich telefonisch unter der Telefonnummer 0871 9252-0 zu melden. Die Polizeiinspektion Landshut weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Unfallbeteiligte nach einem Verkehrsunfall gesetzliche Pflichten haben. So muss man insbesondere zugunsten von anderen Unfallbeteiligten die Feststellung der eigenen Personalien und des Fahrzeuges ermöglichen.
Sollte kein anderer Unfallbeteiligter vor Ort sein, so muss man eine angemessene Zeit vor Ort warten und darf sich nicht eigenmächtig vom Unfallort entfernen. Es muss in solchen Fällen die Polizei verständigt werden, die sich der Sache annimmt. Der Gesetzgeber sieht bei Unfallfluchten Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vor.