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Mehr Geld für Hochwasser-Opfer - Zweite Stufe jetzt beantragen: 5.000 - 10.000 Euro

aa b hochw hilfeZusätzlich zum Sofortgeld (erste Stufe) für Hochwasser-Opfer in Höhe von maximal 1.500 Euro, dessen Ausbezahlung an Antragsteller seit vergangener Woche läuft, hat die Staatsregierung gestern (11. Juni) die zweite Stufe der Hochwasserhilfe eingeläutet: Die Mittel für Hausratschäden und Ölschäden an Gebäuden wurden nun aufgestockt.

Das bereits beantragte Sofortgeld (maximal 1.500 Euro) wird nicht angerechnet; es kann nach wie vor unabhängig von der „zweiten Stufe" beantragt werden. Was sich konkret geändert hat und wo die Gelder beantragt werden können:

Ab sofort gibt es zusätzlich zum "Sofortgeld"(erste Stufe) in Höhe von 1500 Euro eine "Soforthilfe" (zweite Stufe).

Für Hausratschäden bis zu 5000 Euro je Haushalt

Die Soforthilfe „Haushalt/Hausrat" wird pro Haushalt, nicht pro Kopf gewährt. Private Haushalte (Mieter oder selbstnutzende Eigentümer), die einen Schaden erlitten haben, erhalten – wenn die Mittel für Ersatzbeschaffungen verwendet werden – demnach eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Haushalt. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt der Zuschuss bis zu 2.500 Euro. Das Sofortgeld wird nicht angerechnet. Versicherungsleistungen werden angerechnet.
Voraussetzung: Ein Schadens- und ein Verwendungsnachweis sind nicht zu führen; es reicht die im Antrag unterschriebene Zusicherung, dass Schäden in dieser Höhe entstanden sind und die Mittel zur Schadensbeseitigung verwendet werden.
Hinweis an Eigentümer: Bei Schäden an Heizungsanlagen ist ebenfalls die Soforthilfe „Haushalt/Hausrat" zu beantragen. Eigentümergemeinschaften müssen nur einen Antrag ausfüllen. Hinweis: Eine Heizungsanlage zählt nicht zum Haushalt/Hausrat und kann in der zweiten Stufe nicht berücksichtigt werden.

Bei Ölschäden bis zu 10.000 Euro für Eigentümer

Bei der Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden" wurde außerdem die Höchstgrenze von 25 Prozent des Gesamtschadens aufgegeben. Für hochwasserbedingte Ölschäden an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden erhält der Eigentümer demnach eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt der Zuschuss bis zu 5.000 Euro. Das Sofortgeld wird nicht angerechnet. Versicherungsleistungen werden angerechnet.
Voraussetzung:
Der Gebäudeschaden durch Öl als solcher muss nachgewiesen werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung reicht die Vorlage von Kostenvoranschlägen aus.

Wo können die genannten Mittel beantragt werden?

Die Mittel können bei der Stadt Landshut beantragt werden. Die jeweiligen Anträge für Hausratschäden und/oder Ölschäden an Gebäuden sind auszufüllen und unterschrieben bei der Stadt Landshut abzugeben.

Die jeweiligen Anträge zum Herunterladen:
Antrag für Soforthilfe "Haushalt/Hausrat"
Antrag für Soforthilfe "Ölschäden an Gebäuden"

Wo gibt's die Anträge auch in Druckform und wo müssen sie abgegeben werden:
Im Rathaus II, Luitpoldstraße 29, an der Rezeption im Erdgeschoß.
Im Rathaus I in der Altstadt im Verkehrsverein oder im Amt für Finanzen (Fleischbankgasse).

Darüber hinaus wurden an folgenden Hilfsprogrammen anderer Ressorts ebenfalls Anpassungen vorgenommen:

Landwirtschaftliche Betriebe

Bei der Soforthilfe für Aufwuchs-, Ernte- und Flurschäden sowie sonstige land- und forstwirtschaftliche Schäden ist die bisher geltende Einkunftsgrenze von 75.000 Euro p.a. entfallen. So erhalten Landwirte für überschwemmungsbedingte Aufwuchs- und Ernteschäden Zuschüsse von bis zu 50 Prozent. Hinzu kommen steuerliche Hilfen, Liquiditätsdarlehen und förderrechtliche Erleichterungen – beispielsweise dürfen Flächen, die wegen Verschmutzung nicht zur Futtergewinnung genutzt werden können, ohne Prämienverlust untergepflügt werden. Über Details und aktuelle Entwicklungen informiert das Landwirtschaftsministerium tagesaktuell unter www.stmelf.bayern.de. Dort findet sich auch ein Formblatt, das den Landwirten eine einfache Schadensmeldung an die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermöglicht.

Hochwasserhilfen für Unternehmen

Von dem Sofortgeld für Hochwassergeschädigte profitiert auch der bayerische Mittelstand. Das Sofortgeld für Hochwasserschäden gibt es auch für Gewerbebetriebe und Freiberufler. Es beträgt bis zu 5.000 Euro und steht Betrieben bis 50 Mitarbeitern zur Verfügung.
Ein entsprechender Antrag für diese Unternehmen ist bei der Stadt Landshut an den oben genannten Stellen erhältlich und kann nachfolgend heruntergeladen werden:

Zum Antrag

Bei Schäden über 5000 Euro: Bei Schadenshöhe von über 5.000 Euro erhalten Unternehmen mit einer Größe von bis zu 500 Mitarbeitern 50 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen erstattet. Der maximale Zuschuss beträgt 100.000 Euro und bei existenzgefährdeten Betrieben sogar 200.000 Euro. Betroffene Unternehmen werden in diesem Fall gebeten, direkt mit der Stadt Kontakt aufzunehmen: Ansprechpartner Thomas Rogler, Amt für Finanzen, Fleischbankgasse 316, Zimmer 130, Telefon 0871/881210. Das Programm ist auf nicht-versicherbare Schäden beschränkt.
Für besondere Notlagen steht Unternehmen der Härtefonds der Bayerischen Staatsregierung zur Verfügung. Ergänzend dazu wird die LfA Förderbank Bayern in dieser Woche in ihrem Mittelstandskreditprogramm Sonderkonditionen für hochwassergeschädigte Unternehmen einführen. Die Vorzugskonditionen reichen von einer Erhöhung der Haftungsfreistellung auf 80 Prozent und der Einbeziehung von Ersatzinvestitionen in die Förderung bis hin zur Lockerung der Vorbeginnklausel. Das bedeutet, dass Unternehmen ihre Vorhaben bei triftigen Gründen schon vor Einreichung eines Förderantrags beginnen können. Zudem kann die bayerische Wirtschaft von ergänzenden Hilfen des Bundes profitieren. Es besteht beispielsweise die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen, wenn die Beschäftigten wegen der Hochwasserschäden nicht mehr in vollem Umfang arbeiten können. Die Arbeitsagenturen stehen den Unternehmen dazu als Berater zur Seite und sichern schnelle und unkomplizierte Mittelbewilligung zu.

Allen Angaben ohne Gewähr.

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