Im Internetforum der Landshuter Zeitung (IDOWA) wird heute seit drei Stunden berichtet, dass der EVL- bzw. SEL-Alleingesellschafter Rainer Beck auch bei der Stadt schon Schulden habe. Die Stadionmiete sei länger nicht mehr bezahlt worden. Beck habe am Montagabend bei Rampf angerufen. Dabei habe er versichert, dass er weiterhin für die finanzielle Sicherheit der LES sorgen bzw. gegenüber der DEL bürgen wolle. Er habe der DEL eine sog. Patronatserklärung - Definition laut WIKIPEDIA siehe unten - abgegeben. Rampf konnte aber nicht bestätigen, dass diese Erklärung im Rahmen des Widerspruchverfahrens gegen den Lizenzentzug ausreichend sei. - Laut Rampf fehlte es wohl an der Abstimmung des LES-Alleingesellschaftes Beck mit dem EVL-Hauptgeschäftsführer Christian Donbeck. Denn die Fristen für die Abgabe von Sicherheiten usw. seien beiden bekannt gewesen. Rampf selbst ist sich nach dem Telefonat mit Beck laut IDOWA nicht sicher, ob desen Erklärung gegenüber den DEL-Verantwortlichen ausreicht.
Die Stadt sei jedoch gewillt, für den EVL auch weiterhin die Rahmenbedingungen durch die Sanierung des Stadions zu ermöglichen. Die öffentliche Sitzung des Bau- und Sportsenats werde also am Freitag, 17. Juli, um 9 Uhr, im neuen Plenarsaal des Rathauses, wo ca. 100 Besucher auf der Tribühne Platz haben, stattfinden. Da wird der Oberbürgermeister wohl Tacheles reden. Bsi dahin dürfte auch die Entscheidung über den Lizenzentzug gefallen sein.
Auch der Rundschau-Redakion ist eine Firma bekannt, die schon seit Monaten aüf die Begleichung eines größeren Betrags duch den EVL wartet. Andererseits hat EVL-Manager Donbeck von rosigen finanziellen Gegebenheiten und Aussichten (Sponsorengelder bis zu 1,6 Mio. Euro usw.) vollmundig berichtet. Bei den Fans ist Donbeck, der ehemals Trainer von Fußballclubs (z.B. Ampfing) war, völlig unten durch.
Was ist eine Patronatsekrlärung?
Im Internet haben wir in WIKIPEDIA folgende Erklärung gefunden:
Die „weiche“ Patronatserklärung
ist eine für den „Patron“ rechtlich unverbindliche „Erklärung guten Willens“. Hierin erklärt der Patron lediglich, dass er (mehrheitlich) an der kreditnehmenden Tochtergesellschaft beteiligt ist (Beteiligungsklausel) und während der Kreditlaufzeit auch nicht beabsichtigt, diese Beteiligung zu veräußern (Absichtserklärung). Ferner wird der Patron seinen gesellschaftsrechtlichen Überwachungspflichten nachkommen (Kontrollklausel). Diese Fassung löst keine Bilanzierungspflicht aufgrund einer Eventualverbindlichkeit gemäß § 251 Satz 1 HGB aus. Weiche Patronatserklärungen, bei denen es sich um bloße Informationen über die Zahlungsfähigkeit einer Tochtergesellschaft oder um allenfalls moralisch verpflichtende Good-will-Erklärungen handelt, haben keinen rechtsgeschäftlichen Charakter und begründen damit keine irgendwie geartete Verbindlichkeit des Patrons, so dass die kreditgebende Bank keinen einklagbaren Anspruch hieraus ableiten kann. In einem solchen Fall ist grundsätzlich auch kein Raum für einen Anspruch der kreditgebenden Bank auf Schadenersatz aus Vertrauenshaftung bzw. Verschulden bei Vertragsabschluss.[5]
Die „harte“ Patronatserklärung
geht über den Erklärungsumfang der „weichen“ Form hinaus. Danach verpflichtet sich der Patron uneingeschränkt entweder im Innenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft oder im Außenverhältnis zu deren Gläubiger, während der Kreditlaufzeit seine Tochtergesellschaft derart zu leiten und finanziell so auszustatten, dass sie zur Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten fristgemäß imstande ist (Ausstattungsverpflichtungsklausel[6]).

