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Heimatpfleger kritisieren voranschreitende Flächenversiegelung

Einfamilienhaeuser am Ortsrand

Neubaugebiet mit gleichförmigen Einfamilienhäusern am Ortsrand einer ländlichen Gemeinde. - Foto: BLfH

Bayern - pm (25.05.2021) Der im Jahr 2017 eingeführte § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) schafft ein vereinfachtes, beschleunigtes Verfahren zur Überplanung von Außenbereichsflächen am Ortsrand für den Wohnungsbau. Er ermöglicht es Gemeinden dabei, Umweltauswirkungen von Siedlungsentwicklung außer Acht zu lassen. Die Regelung soll nun verlängert werden.

Durch den Wegfall umweltrechtlicher Prüfungen und des baurechtlichen Eingriffsausgleichs haben die Regelungen des Paragrafen erhebliche negative Einflüsse auf Biodiversität und Landschaft, aber auch auf den Flächenverbrauch.

Der Bayerische Landesverein für Heimatpflege e.V. befürchtet, dass damit, auch im Hinblick auf die Lockerung des Anbindegebotes, die Zersiedelung der bayerischen Landschaften weiter voranschreiten wird, ohne dass ein Ausgleich für die Natur geschaffen wird. Damit widerspricht der Paragraf den Zielvereinbarungen in Bezug auf Innenentwicklung und Flächensparen, weshalb der Landesverein die Verlängerung kritisiert:

"Boden ist ein nicht vermehrbares Gut. Seine Überbauung und Versiegelung sind in der Regel von langer Dauer und entziehen Flächen der elementaren Nutzung durch Landwirtschaft, Naturschutz, Trink- und Hochwasserschutz, Klimaausgleich oder Erholung. Dies führt zu ineffektiven, wenig lebenswerten Raumstrukturen", erläutert Dr. Olaf Heinrich, Vorstandsvorsitzender des Landesvereins und Bezirkstagspräsident von Niederbayern.

Der Paragraf wird schwerpunktmäßig in kleineren Gemeinden im ländlichen Raum angewendet und ermöglicht dort vor allem den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern. Er führt damit zu einem wenig effizienten Umgang mit der neu in Anspruch genommenen Fläche - und bringt in Ballungszentren und Verdichtungsräumen, in denen große Wohnungsnot herrscht, entgegen der vom Gesetzgeber intendierten Zielsetzung keine Erleichterung.

Im ländlichen Raum trägt der Paragraf erschwerend dazu bei, dass Innenentwicklung und Ortskerne funktional geschwächt werden. Er missachtet den Grundsatz: Innenentwicklung vor Außenentwicklung.

"In vielen Gemeinden stehen umfangreiche Potenziale zur Entwicklung im Bestand bereit: Baulücken, Brachflächen, Leerstände, untergenutzte Gebäude etc. Diese müssen mobilisiert werden, bevor neues Bauland ausgewiesen wird", legt Dipl.-Ing. Andrea Gebhard, Vorsitzende der Initiative "Wege zu einem besseren LEP in Bayern" und Mitglied im Vorstand des Landesvereins, dar.

Die Regelungen des Paragrafen § 13b BauGB beeinträchtigen die vorausschauende, nachhaltige und langfristige Entwicklungsplanung einer Gemeinde. Der Landesverein fordert daher ein starkes Landesentwicklungsprogramm, um die bauliche Entwicklung im Freistaat in eine klare Richtung zu lenken:

"Ein verbindliches Flächensparziel, das eine Obergrenze von einem Flächenverbrauch von 5 ha pro Tag festschreibt, wäre nicht nur außerordentlich wirksam, sondern würde durch die deutliche Reduzierung der planerischen Neuinanspruchnahme von Flächen im Außenbereich zugleich die Erhaltung und Entwicklung der bayerischen Kulturlandschaften und eine nachhaltige, kompakte und zum Klimaschutz beitragende Siedlungsstruktur fördern", fügt Andrea Gebhard hinzu.

Das Verfahren nach § 13 b BauGB war bis Ende 2019 befristet und wurde vor kurzem bis Ende 2022 im sogenannten Baulandmobilisierungsgesetz verlängert - eine Zustimmung durch den Bundesrat aber steht noch aus. Der Freistaat Bayern will nun den Vermittlungsausschuss anrufen. Wie viele andere Verbände hegt der Landesverein die berechtigten Befürchtungen, dass sich diese Regelung verstetigt. Er warnt eindringlich vor den negativen Auswirkungen des § 13 b hinsichtlich der Baukultur, der Entwicklung von Gemeinden und dem Landschaftsverbrauch in Bayern.

Der Landesverein begrüßt daher die Forderung, den Vermittlungsausschuss anzuhören, um die Verlängerung des Paragrafen im Bundesrat zu stoppen.

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