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24. 12., Sonntag, Hl.-Abend: Stadt hat keinen Einfluss auf Ladenöffnungen - Geschäfte entscheiden selbst

geschäfte offenLandshut (20.11.2017) Der Heilige Abend fällt heuer bekanntlich auf den vierten Adventssonntag. In der Öffentlichkeit wird deswegen bereits seit Wochen rege darüber diskutiert, ob Geschäfte an diesem besonderen Tag ausnahmsweise öffnen dürfen. Die Stadt Landshut weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass in dieser Frage allein die Regelung des Ladenschlussgesetzes maßgeblich ist.

Danach dürfen Verkaufsstellen für Bäcker- und Konditorwaren, Blumen und Zeitungen sowie Läden, die überwiegend Lebens- und Genussmittel anbieten, zum Beispiel also Supermärkte, bis längstens 14 Uhr und maximal für drei Stunden geöffnet sein. Gleiches gilt für Christbaum-Verkaufsstellen.

 

Die Verordnung der Stadt über die Verkaufszeiten bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen gilt an diesem speziellen Tag nicht, da das Ladenschlussgesetz Vorrang hat. Nach der städtischen Verordnung dürfen die dort genannten Verkaufsstellen für Bäcker- und Konditorwaren, Blumen und Zeitungen am ersten Weihnachtsfeiertag dann wieder wie gewohnt geöffnet sein. Am zweiten Feiertag dagegen sind die Läden geschlossen zu halten.

 

Die Entscheidung darüber, ob am Heiligen Abend tatsächlich aufgesperrt wird, liegt damit allein bei den Betreibern der im Ladenschlussgesetz genannten Läden selbst, wie Oberbürgermeister Alexander Putz betont. Er persönlich würde auf eine Öffnung aber schon im Interesse der Beschäftigten verzichten, denn: „Ich sehe offen gesagt keine Notwendigkeit, weshalb Geschäfte ausgerechnet am Heiligen Abend ausnahmsweise sonntags öffnen sollten. Zumal an den Tagen zuvor ausreichend Einkaufsmöglichkeiten bestehen.“

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