Stefanje Weinmayr unterlag am Landesarbeitsgericht München - Foto: W. Götz
München/Landshut - pm (04.03.2020) Heute Mittwoch (04.03.) verkündete das Landesarbeitsgericht München das Urteil im Streit von Stefanje Weinmayr, Leiterin des Skulpturenmuseums "Fritz Koenig" gegen die Stadt Landshut Streit ((LAG München, 8 Sa 766/18 vom 04.03.2020). Hier die Pressemitteilung des Gerichts:
Das LAG München hat entschieden, dass die im Jahre 2018 erfolgte Anordnung des „VierAugen-Prinzips“, das der Klägerin in weiten Teilen ein Tätigwerden nur mitvorheriger Zustimmung des Museumsamtsleiters (Dr. Franz Niehoff.) erlaubte, unverhältnismäßig, damit unbillig und unwirksam ist. Im Übrigen hat es die Klageabweisung der ersten Instanz bestätigt.
Auch in der Berufungsinstanz stritten die Klägerin als Leiterin des Skulpturenmuseums und die Stadt Landshut (vertreten durch Stadtdirektor Andreas Bohmeyer) um eine vertragsgemäße Beschäftigung und darum, welche Vorgaben die Stadt als Arbeitgeberin machen darf. Zudem ging es um die Verpflichtung der Arbeitgeberin zu Schutzmaßnahmen und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen „Mobbings“.
Soweit keine zwingenden Regelungen bestehen, richtet sich der Beschäftigungsanspruch im Arbeitsverhältnis zunächst nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. In diesem Rahmen steht dem Arbeitgeber ein Weisungsrecht zu. Damit kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung einseitig näher bestimmen, muss aber bei seiner Entscheidung berücksichtigen, was dem Arbeitnehmer billigerweise zumutbar ist. Das LAG München kam im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die aus dem Jahre 2010 stammende Tätigkeitsbeschreibung für die Leitung des Skulpturenmuseums teilweise weiter Geltung hat und die ablösende Zuweisung von Tätigkeiten, insbesondere die Anordnung des „Vier-Augen-Prinzips“, rechtswidrig war. Für einen von der Klägerin beanspruchten Freiraum unter Hinweis auf den wissenschaftlichen Charakter ihrer Haupttätigkeiten, in dem die Beklagte ihr keine (fachlichen) Weisungen erteilen darf, hat das LAG keine rechtliche Grundlage gesehen.
Der Antrag auf Schutzmaßnahmen vor „Mobbing“ scheiterte bereits aus prozessualen Gründen an mangelnder ausreichender Bestimmtheit. Ein Schmerzensgeld stand der Klägerin nicht zu. Im Arbeitsleben sind Konfliktsituationen nicht unüblich. Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder nicht gerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers stellt eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers dar. Die Grenze wird dann überschritten, wenn Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Im vorliegenden Fall war weder ein Verstoß des Arbeitgebers oder der für ihn tätigen Personen gegen vertragliche Pflichten feststellbar, noch ein Verhalten, das einen rechtswidrigen und vorwerfbaren Angriff auf die Gesundheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstellt.
Die Revision zum Bundearbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
gez. Nollert-Borasio
Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht und Pressesprecherin


