Landshut - pm (20.04.2020) Zahlreiche Geschäfte sind derzeit aufgrund der bayernweit gültigen Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Coronavirus geschlossen. Aber auch Inhaber von Läden, die während der Pandemie geöffnet sein dürfen, müssen ein Hygiene- und Parkplatzkonzept ausarbeiten, das die Ansteckungsgefahr für Kunden und Angestellte minimieren soll.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Zweiten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die das Bayerische Gesundheitsministerium mit Wirkung zum 20. April 2020 erlassen hat. Die Stadt Landshut gibt in einem Merkblatt nun Hinweise, die bei der Ausarbeitung solcher Konzepte beachtet werden sollen. Dieses Merkblatt, das – soweit erforderlich – ständig aktualisiert wird, steht ab sofort auf der Homepage der Stadt unter der Adresse www.landshut.de zum Herunterladen bereit.
Bis Freitag, 24. April, erkennt die Stadt Landshut die tatsächliche Befolgung der im Merkblatt aufgelisteten Anforderungen an. Danach muss jedes geöffnete Geschäft über ein oben beschriebenes, formelles Konzept verfügen. Dieses muss der Stadt Landshut auf Verlangen vorgelegt werden.
M e r k b l a t t
zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept sowie das Parkplatzkonzept gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 2. BayIfSMV für die während der Corona-Pandemie geöffneten Geschäfte
I. Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich
- Die Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzepts und eines Park- platzkonzepts bei Bereitstellung von Kundenparkplätzen nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 2. BayIfSMV besteht für die während der Corona-Pandemie geöffneten Geschäfte, und zwar
- Gastronomiebetriebe, die ausschließlich zur Abgabe und Lieferung von mitnahmefä- higen Speisen geöffnet haben (§ 2 Abs. 2 Satz 3 2. BayIfSMV),
- Betriebskantinen mit Ausnahmegenehmigung (§ 2 Abs. 2 Satz 4 2. BayIfSMV),
- Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Ge- schäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BayIfSMV)
- Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Geldautomaten, Apotheken, Dro- gerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Verkauf von Presseartikeln, Filia- len des Brief- und Versandhandels, Post, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien, Baum- schulen, Tierbedarf, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Reinigungen und der Online-Handel (§ 2 Abs. 4 Satz 2 2. BayIfSMV)
- Geschäfte mit Ausnahmegenehmigung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 2. BayIfSMV)
- Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel (§ 2 Abs. 4 Satz 4 2. BayIfSMV)
- Einkaufszentren und Kaufhäuser, die geöffnet bleiben, soweit eine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 4 BayIfSMV vorliegt (§ 2 Abs. 3 Satz 5 BayIfSMV) und
- Sonstige Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Kaufhäuser des Einzelhandels, wenn 1. deren Verkaufsräume eine Fläche von 800 m2 nicht überschreiten und 2. der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladenge- schäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2 Verkaufsfläche (§ 2 Abs. 6 2. BayIfSMV).
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
II. Von der Regelung erfasst sind nur Geschäfte, deren Verkaufsfläche schon bislang (objektiv) baulich maximal bei 800 m2 gelegen hat. Eine Verkleinerung auf eine Verkaufsfläche unter 800 m2 durch Absperrungen ist nicht möglich.
Geschlossen bleiben Großkaufhäuser und Shopping-Malls, auch wenn die dort integrierten Fachgeschäfte für sich genommen unter 800 m2 Verkaufsfläche lie- gen.
Die Verpflichtung zur Anwendung der bei Geschäftsöffnung auszuarbeitenden Konzepte besteht ab 20.04.2020 (§ 10 Satz 1 BayIfSMV).
III. Schutz- und Hygienekonzept
1. Schutzmaßnahmen
a) Mund-Nasen-Bedeckung
Eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung (MNB), die in Eigenherstellung (bei- spielsweise auf der Basis von Anleitungen aus dem Internet) aus handelsüb- lichen Stoffen genäht und im Alltag getragen werden („Community-Maske“), genügt den Anforderungen. Ausreichend sind auch Schals oder (Schlauch-) Tücher.
Die MNB soll von den Kunden beim Eintritt in das Geschäft und während der gesamten Aufenthaltsdauer darin zu tragen (Gebot). Der Betrieb hat selbst zu entscheiden, ob Masken an die Kunden ausgegeben werden oder ob von diesen erwartet wird, eine MNB mitzubringen und aufzusetzen.
Das Personal soll während der ganzen Arbeitszeit eine MNB zu tragen. Es gelten die gleichen Anforderungen wie die an die Kunden
b) Einlassregelung und –kontrolle
Im Eingangsbereich ist deutlich hinzuweisen, dass das Geschäft nur mit einer MNB betreten werden darf und der Aufenthalt darin nur gestattet ist, wenn diese ununterbrochen getragen wird.
Ggf. ist Personal zur Kontrolle der Verpflichtung zum Tragen einer MNB im Eingangsbereich und im Ladengeschäft bereitzustellen. Das Personal soll die Kunden erforderlichenfalls auf die Verpflichtung zum Tragen einer MNB an- sprechen und bei Weigerung sofort des Hauses verweisen.
Geschäfte mit bis zu 800 m2 Verkaufsfläche: Ggf. ist Personal zur Kontrolle bereitzustellen, dass sich im Geschäft nicht mehr Kunden gleichzeitig aufhal- ten als es der tatsächlichen Größe der Verkaufsfläche entspricht, also ein Kunde je 20 m2 Verkaufsfläche.
c) Sicherstellung des Mindestabstandes
Regale, Warenständer, Kassen usw. müssen so aufgestellt werden, dass die Kunden dazwischen den Mindestabstand von 1,5 m an allen Stellen im Ge- schäft einhalten können.
Es sollen immer ausreichend viele Kassen geöffnet werden, damit sich mög- lichst keine Warteschlangen bilden. Wenn Warteschlangen an Kassen, Waren- theken usw. unvermeidbar sind, ist die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen den Kunden sicherzustellen (Hinweisschilder, Bodenmarkie- rungen, Lautsprecherdurchsagen usw.).
Das Personal soll die Kunden auf die Einhaltung des Mindestabstandes erfor- derlichenfalls gezielt aufmerksam machen und bei Verstößen des Hauses ver- weisen.
d) Handschuhverwendung in berührungsaffinen Selbstbedienungsbereichen
In berührungsaffinen Selbstbedienungsbereichen (z. B. Obst und Gemüse) sollen für die Kunden Einweghandschuhe angeboten werden.
e) Auffüllung der Regale
Das Auffüllen der Regale soll nach Möglichkeit außerhalb der Geschäftsöffnungs- zeiten erfolgen.
f) Schicht- und Pausenplanung
Das in Schichten arbeitende Personal soll nach Möglichkeit nicht zusammentref- fen. Pausen sollen zeitlich bzw. räumlich versetzt stattfinden.
g) Öffnungszeiten
Es soll geprüft werden, ob durch eine Verlängerung der Öffnungszeiten die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden vermindert werden kann.
h) Online-Bestellung
Es soll geprüft werden, ob Waren online bestellt und von einem Lieferdienst nach Hause gebracht werden können.
2. Hygienemaßnahmen
a) Trennscheiben oder –folien
An den Kassen und im Bereich der Ausgabe von Lebensmitteln (insbesondere im Take-Away-Verfahren) sollen ausreichend dimensionierte Trennscheiben oder – folien verwendet werden, die einen Schutz vor dem Anniesen, Anhusten und An- spucken bieten.
b) Keine Warenausgabe in von Kunden mitgebrachte Behältnisse
Waren werden nicht in von Kunden mitgebrachte Behältnisse ausgegeben (z. B. Coffee-to-go-Becher).
c) Trennung von Warenausgabe und Kassengeschäften
Das bei der Ausgabe von Lebensmitteln zum alsbaldigen Verkehr (insbesondere im Take-Away-Verfahren) tätige Personal soll nicht zugleich die Kassengeschäfte abwickeln, wenn zwischen den Vorgängen keine Handhygiene möglich ist.
d) Bevorzugung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
Es soll darauf hingewiesen werden, dass bargeldloser Zahlungsverkehr mit gerin- geren Risiken verbunden ist (Schmierinfektion durch Bargeldverwendung).
e) Desinfektionsmaßnahmen
Griffe von Einkaufswägen und –körben, Tastaturen von Geräten zum bargeldlosen Zahlungsverkehr und andere Oberflächen, mit denen Kunden in Berührung kom- men, sollen häufig (möglichst nach jeder Benutzung) desinfiziert werden.
f) Gesundheitsschutz des Personals
Das Personal soll angewiesen werden, auf seinen Gesundheitszustand zu achten und bei entsprechenden Symptomen (Fieber, trockener Husten, Schnupfen, ggf. Übelkeit und Durchfall) sofort ärztlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung von Kontaktpersonen der Kategorie I des Robert-Koch- Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kon- taktperson/Management.html#doc13516162bodyText4) soll (außer von Apothe- ken) nicht in Erwägung gezogen werden. Solches Personal ist quarantänepflichtig.
g) Kunden- und Personaltoiletten
Auf den Kunden- und den Personaltoiletten ist auf besondere Sauberkeit und Hy- giene durch vermehrte Reinigungsmaßnahmen und Kontrollen zu achten. Für die Handhygiene muss stets Seife und ggf. Desinfektionsmittel bereitgehalten wer- den. Es sollen nur Einmalhandtücher verwendet werden.
i) Abfallentsorgung
Für getragene (Einweg-)Schutzmasken sind ausreichend dimensionierte und leicht zugängliche Abfallbehälter bereitzustellen. Die Entsorgung erfolgt mit dem Rest- müll in verschnürten bzw. verknoteten Müllsäcken.
3. Verantwortlichkeit
Im Schutz- und Hygienekonzept ist die innerbetriebliche Verantwortung für die einzel- nen Maßnahmen festzulegen.
IV. Parkplatzkonzept
1. Bereitstellung der Kundenparkplätze
Die Parkplätze sollen so angeordnet werden, dass von den Benutzern beim Ein- und Aussteigen sowie beim Be- und Entladen der Mindestabstand von 1,5 m eingehal- ten werden kann.
Von sonstigen Geschäften mit bis zu 800 m2 Verkaufsfläche sollen nur so viele Park- plätze bereitgestellt werden, wie sich Personen in den Geschäftsräumen gleichzei- tig aufhalten dürfen, damit sich vor dem Geschäft keine größeren Ansammlungen wartender Kunden bilden.
2. Hygienemaßnahmen
Auf Parkplätzen ist auf besondere Sauberkeit und Hygiene zu achten. Weggeworfene Papiertaschentücher u. ä. sollen vom Personal (mit geeigneter Schutzausrüstung) un- verzüglich entfernt werden (Entsorgung mit dem Restmüll in verschnürten bzw. ver- knoteten Müllsäcken).
3. Verantwortlichkeit
Im Parkplatzkonzept ist die innerbetriebliche Verantwortung für die einzelnen Maß- nahmen festzulegen.
V. Vorlage an die Stadt Landshut als Kreisverwaltungsbehörde und Vorbehalt ergänzender Anordnungen
Das Schutz- und Hygienekonzept sowie das Parkplatzkonzept sind der Stadt Landshut auf Verlangen vorzulegen (§ 2 Abs. 6 Nr. 4 2. BayIfSMV).
Ergänzende Anordnungen, die sich aus infektionsschutzrechtlicher Sicht als erforderlich erweisen, bleiben vorbehalten (§ 2 Abs. 7 2. BayIfSMV).
Ergänzende oder weitergehende Anforderungen des Arbeitsschutzes sind gesondert zu prüfen.
Dieses Merkblatt soll den Verpflichteten nur Hilfestellung und Anleitung bieten. Die Ausarbeitung eines eigenen Schutz- und Hygienekonzepts und ggf. eines Parkplatzkonzepts kann deshalb nicht durch Verweisung auf dieses Merkblatt ersetzt werden. Stets bedarf es der rechtzeitigen Ausarbei- tung eines betriebsbezogenen Schutz- und Hygienekonzepts und ggf. eines Parkplatzkonzeptes. Den- noch anerkennt die Stadt Landshut bis 24.04.2020 auch die tatsächliche Befolgung der vorstehend genannten Anforderungen als konzeptbildende Maßnahmen.
(Stand: 20.04.2020)

