Landshut - pm (21-12-2020) Der neue Leiter des Amtes für Wirtschaftsförderung, Marketing und Tourismus, Michael Luger (Foto), schickt verbunden mit einem Weihnachts- und Neujahrsgruß nochmals folgende Pressemitteilung:
Liebe Landshuter Unternehmerinnen und Unternehmer,
in den letzten Jahren war in solchen Vorweihnachtstagen zwischen Weihnachtsfeiern, Geschenkeinkäufen und Christkindlmarktbesuchen kaum an ruhige, wirklich besinnliche Stunden zu denken.
Niemand konnte sich vorstellen, dass sich dies in einer solch massiven Weise ändern würde. Nun versuchen wir das Beste aus dieser speziellen Situation zu machen. Damit zumindest die Regelungen zur Öffnung der Betriebe klar sind, senden wir Ihnen die aktuelle FAQ-Liste zum aktuellen Lockdown (Stand 18.12.2020). Sollten sich darüber hinaus noch Fragen für Sie ergeben, stehen wir seitens der Wirtschaftsförderung gerne unter den u.g. Kontaktdaten zur Verfügung.
Auf Einladung von Dr. Thomas Haslinger, 2. Bürgermeister der Stadt Landshut, findet am 29.01 eine Video-/Telefonkonferenz zur wirtschaftlichen Lage des Handels mit Bundesminsiter Andreas Scheuer, MdB, statt. Außerdem werden Oberbürgermeister Alexander Putz und Wirtschaftsförderer Michael Luger an diesem Termin teilnehmen und für Fragen zur Verfügung stehen. Damit auf Fragen an Bundesminsiter Scheuer eingegangen werden kann, wird gebeten, diese vorab zu übersenden.
Bei Fragen und Anliegen melden Sie sich gerne beim Team der Wirtschaftsförderung unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! und 0871/88-1620 und -1406. Bitte beachten Sie, dass wir über die Feiertage eine Pause machen und erst ab Montag, 11. Januar wieder gerne für Sie da sind.
DasTeam des Amts für Wirtschaftsförderung wünscht
Frohe Festtage und einen guten Rutsch in ein gesundes, neues Jahr.
Bitte halten Sie durch und bleiben Sie gesund.
Stadt Landshut - Amt für Wirtschaft, Marketing und Tourismus
Altstadt 315 - 84028 Landshut
Tel: +49 871/88 16 20, -1405 und -1406
Mobil: +49 151/27 08 14 35
E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.landshut.de
FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Stand 18.12.2020)
1. Welche Betriebe, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben
werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?
Grundsätzlich gilt: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist
untersagt. Ausgenommen sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV
aufgezählten Geschäfte und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare
Ladengeschäfte sowie der Großhandel.
Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen
Apotheken
Auslieferung von Speisen und Getränken
Automatisierte Auto- und LKW-Waschanlagen
Autovermietstationen
Babyfachmärkte und -geschäfte
Bäckereien
Bahn
Banken, Geldautomaten
Baugewerbe
Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis, Gewerbetreibende mit
Gewerbeschein, Land- und Forstwirte
Baustoffhandel für Handwerker mit Handwerksausweis, Gewerbetreibende mit
Gewerbeschein, Land- und Forstwirte
Baustellen
Bestatter
Betriebe der Industrie, des produzierenden Gewerbes, der Logistik, des
Speditions- und Transportgewerbes, der Land- und Forstwirtschaft
Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
Click und Collect (Abholen von z.B. online bestellten Waren) nur bei
Ladengeschäften, die öffnen dürfen
Computerservice und -reparatur (nur beim Kunden)
Diabetesfachgeschäft
Dienstleister außerhalb eines Ladengeschäfts, also soweit sie online oder
telefonisch tätig sind oder den Kunden besuchen, Ausnahme: körpernahe
Dienstleistungen
Dienstleistungen gegenüber gewerblichen Kunden
Drogerien
Fahrradwerkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung
Filialen des Brief- und Versandhandels
Fliesen-, Farben und Eisenwarenhändler für Gewerbetreibende mit
Gewerbeschein, Handwerker mit Handwerksausweis, Land- und Forstwirte
Fotografieren durch Fotografen im Freien
Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, etc.)
Gesundheitshandwerker
Getränkemärkte
Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel für Gewerbetreibe mit
Gewerbeschein
Handwerkerleistungen beim Kunden/außerhalb eines Ladengeschäfts (Ausnahme:
Handwerker, die bei der Dienstleistung notwendigerweise die Kunden berühren
müssen wie Friseure)
Heilpraktiker
Hofläden für Lebensmittel
Hörgeräteakustiker, Hörakustiker
Hundepension
Immobilienmakler (außerhalb eines Ladengeschäfts, d.h. Besichtigungen möglich)
Jagdbedarf
Kaminkehrer
KFZ- und Motorradwerkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung,
Reifenwechsel aus Sicherheitsgründen, Betriebe des Karosseriebauerhandwerks,
des Autolackiererhandwerks, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
Konditoreien
Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen
Maschinen, Ersatzteile usw.
Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
Landschafts- und Gartenbau (außerhalb eines Ladengeschäfts)
Lebensmittelhandel + Direktvermarktung
Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte,
Weinhandel)
Lieferdienste (auch bei geschlossenen Ladengeschäften; Bestellung Online oder
per Telefon; Lieferung zum Kunden durch das Unternehmen selbst oder durch
externe Lieferdienste)
Lieferung und Montage von Waren
LKW-Verkauf an Geschäftskunden
Metzgereien
Online-Handel
ÖPNV und ÖPNV-Kundencenter
Optiker
Orthopäden
Paketstationen
Reformhäuser
Reinigungen
Reinigungsdienstleister
Telekommunikationsläden / Servicestellen der Telekommunikation zur Reparatur
von Telekommunikationsgeräten und zur Beratung und Behebung von Internetund Kommunikationsproblemen (Warenverkauf ausgenommen)
Rollende Supermärkte
Saisonverkaufshütten für Lebensmittel
Sanitätshäuser
Schuhmacher
Schreibwaren zur Versorgung von zu Hause lernenden Schülern/Studenten und
zur betrieblichen Bedarfsdeckung
Schlüsseldienst
Skiwerkstätten (ohne Verkauf)
Sparkassen
Stör- und Notdienste
Taxis
Tankstellen, Tankstellenshops und SB-Waschanlagen
Tierbedarf
Tiernahrung
Tierpflege, wenn unaufschiebbarer Bedarf
Verkehrsdienstleistungen
Versicherungsvermittler (online oder telefonisch oder beim Kunden)
Vinotheken (ohne Ausschank und Verkostung)
Waschsalons
Weihnachtsbaumverkauf
Wertstoffhöfe
Wochen- und Bauernmärkte, nur Lebensmittelverkauf
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung
2. Was gilt bei Betrieben, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet
werden können (Mischbetriebe)?
Grundsätzlich gilt: Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des
jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.
Mischbetriebe des Einzelhandels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk,
Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation,
Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt
öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 %) im erlaubten Bereich
(Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt.
Sie können dann auch die übrigen Sortimente verkaufen, um die betrieblichen
Abläufe nicht zu belasten. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer
Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa
Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen; Click&Collect ist dann
ausschließlich für das erlaubte Sortiment zulässig.
Sonderregelung Großbetriebsformen: Bei Großbetriebsformen des Handels wie
insbesondere SB-Warenhäusern (ab 5000 qm Verkaufsfläche),
Verbrauchermärkten (ab 2500 qm Verkaufsfläche) und großflächigen
Drogeriemärkten gilt die Mischbetriebsregelung nicht, wenn nicht-erlaubte
Sortimente in eigenen, gut abgrenzbaren Abteilungen (etwa eigenes Stockwerk;
zusammenhängende, gut abgrenzbare größere Fläche von mindestens 300qm) des
Betriebs angeboten werden. Diese Abteilungen sind zu schließen.
Auf Wochen- und Bauernmärkten ist lediglich der Lebensmittelverkauf zulässig. Ein
Stand, der vorwiegend Lebensmittel verkauft, kann nebenbei auch noch
Tannengrün und Adventskränze verkaufen, wenn er dies auch unter normalen
Umständen tun würde („übliches Sortiment“). Der Verkauf von Waren, die über das
übliche Sortiment hinausgehen, ist untersagt.
Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks gemäß Handwerksrolle,
die daneben auch Waren verkaufen) dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs
von Waren weiter betrieben werden.
3. Können Dienstleister und Handwerker, deren Ladengeschäfte zu schließen
sind, Kunden zu Hause aufsuchen?
Hausbesuche von Dienstleistern oder Handwerkern, die Teil ihrer normalen
Tätigkeit sind, sind mit Ausnahme der körpernahen Dienstleistungen zulässig. Alle
Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig
sind, sollten jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Sofern
möglich, sollte ersatzweise auf technische Hilfsmittel (Telefon, Internet)
zurückgegriffen werden.
Bei einem persönlichen Zusammentreffen sind in jedem Fall die Regeln der Hygiene
(Abstandsregeln und Maskenpflicht) zu beachten. Hausbesuche insbesondere bei
unter Quarantäne stehenden Personen oder Einrichtungen sind auf das absolut
Notwendige (etwa zur Durchführung unaufschiebbarer Reparaturen) zu
beschränken und mit entsprechender Schutzbekleidung durchzuführen.
4. Welche Betriebe, Ladengeschäfte und Freizeiteinrichtungen müssen
schließen bzw. welche Dienstleistungen dürfen nicht mehr ausgeübt
werden?
Grundsätzlich gilt: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist
untersagt. Ausgenommen sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV
aufgezählten Geschäfte und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare
Ladengeschäfte sowie der Großhandel.
Archive
Ausstellungen
Autohäuser
Badeanstalten
Ballonfahrten
Bars
Baumärkte (Ausnahmen siehe Nr. 1)
Beratung von Kunden in zu schließenden Ladengeschäften
Bibliotheken
Bordellbetriebe
Botanische Gärten
Click und Collect bei Ladengeschäften, die nicht öffnen dürfen
Clubs
Diskotheken
E-Zigaretten-Geschäfte (Online-Verkauf erlaubt)
Fahrschulen
Fitnessstudios
Fotostudios
Floristen (elektronische/telefonische Entgegennahme und Auslieferung erlaubt)
Floßfahrten
Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
Flusskreuzfahrten
Fort- und Weiterbildungsstätten
Freizeitparks
Friseure (auch nicht bei Kunden zuhause, da der Mindestabstand nicht
eingehalten werden kann)
Gärtnereien
Gartenmärkte
Gedenkstätten
Gold- und Silberschmiede
Golfplätze
Hotelschwimmbäder
Hundesalons
Hundeschulen/Hundetraining
Jugendhäuser
Kältestudios
Kinos
Konzerthäuser
Kosmetiksalons
Ladengeschäfte (Dienstleistungen und Einzelhandel) mit Kundenverkehr
(Ausnahmen siehe Nr. 1)
Liquidsverkaufsläden
Massagepraxen
Messen
Museen
Musikschulen
Nagelstudios
Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser
Opern
Parfümerien
Pfandleihhäuser
Piercingstudios
Prostitutionsstätten
Reisebüros
Sauna
Schneidereien
Seilbahnen einschließlich Skiliften
Solarien/Sonnenstudios
Spielbanken
Spielhallen
Spielplätze im geschlossenen Raum
Sporthallen
Sportplätze
Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen, Führungen in
Schauhöhlen und Besucherbergwerken
Spielzeugwarengeschäfte
Tabakläden
Tanzschulen
Tattoostudios
Theater
Thermen
Tierpark
Touristischer Bahnverkehr
Touristische Busreisen
Uhrmacher
Vergnügungsstätten
Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2
Verkaufsveranstaltungen, Verkaufsparties
Verleih von Sportgeräten
Volkshochschulen
Waffengeschäfte
Wellnesszentren
Wettannahmestellen
5. Dürfen verkaufte Fahrzeuge ausgeliefert werden?
Eine Auslieferung/Übergabe von verkauften oder geleasten Fahrzeugen im
Rahmen von vereinbarten Einzelterminen ist zulässig. Bei der Einweisung des
Kunden sollte jedoch auf Abstand geachtet werden. Kunde und Verkäufer sollten
nicht gleichzeitig im Fahrzeug sitzen.
6. Wann liegen zulässige medizinische und therapeutische Leistungen bzw.
medizinisch notwendige Behandlungen vor?
Medizinische und therapeutische Maßnahmen i. S. v. § 12 Abs. 3 der Elften
Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) sind dann
zu bejahen, wenn die Tätigkeit Ausübung von Heilkunde ist, wenn hierfür also eine
ärztliche Approbation, eine Heilpraktikererlaubnis oder – im Fall der
Therapieberufe – grundsätzlich eine ärztliche Heilmittel-Verordnung vorausgesetzt
wird.
Wenn ein gesetzlich Krankenversicherter aufgrund einer ärztlichen Verordnung eine
therapeutische oder medizinische Behandlung begonnen oder Leistung in Anspruch
genommen hat und diese nach Ausschöpfung der sechs bzw. 12 ärztlich
verordneten Einheiten fortsetzen will, ist dies zulässig, wenn anschließend ein
Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch einen Arzt (Attest) vorgelegt wird.
Privat Versicherte müssen ein Privatrezept vorlegen.
7. Unter welchen Umständen dürfen diese medizinischen und
therapeutischen Leistungen bzw. medizinisch notwendigen Behandlungen
in ansonsten geschlossenen Sportstätten angeboten werden?
Wenn es sich um Sport- und Fitnessbereiche handelt, die an medizinische oder
therapeutische Einrichtungen, Zentren und Praxen angeschlossen sind, können
dort alle medizinischen und therapeutischen Maßnahmen angeboten werden, für
die eine ärztliche Heilmittel-Verordnung vorliegt. Dabei ist auf einen baulichräumlichen Zusammenhang abzustellen.
Ist der Sport- und Fitnessbereich hingegen nicht an eine medizinische oder
therapeutische Einrichtung, Zentrum oder Praxis angeschlossen, dürfen dort
grundsätzlich nur ärztlich verordneter Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining i.
S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX angeboten werden.
Das bedeutet, dass Rehabilitationssport sowohl in angeschlossenen Sport- und
Fitnessbereichen als auch in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios (auch in
Gruppen) durchgeführt werden kann. In diesem Zusammenhang kommt es also
nicht darauf an, ob der Sport- und Fitnessbereich an medizinische oder
therapeutische Einrichtungen, Zentren und Praxen angeschlossen ist.
8. Was gilt hinsichtlich der Fuß- und Nagelpflege?
Die Fuß- und Nagelpflege kann ausnahmsweise als medizinisch notwendige
Behandlung i.S.d. § 12 Abs. 3 der 11. BayIfSMV zulässig sein, wenn ein ärztliches
Rezept vorliegt. Dann muss sie durch einen Dienstleister durchgeführt werden, der
entsprechend qualifiziert ist, so dass die Leistung eine Ausübung von Heilkunde
darstellt. D.h. neben dem Podologen darf auch der medizinische Fußpfleger auf
Grund seiner Ausbildung bestimmte heilkundliche Tätigkeiten am Fuß ausführen,
sofern die zugrundeliegende Erkrankung ärztlich abgeklärt ist und die Verrichtung
unter ärztlicher Anleitung erfolgt oder vom Arzt verordnet wurde. Diese Leistungen
sind zulässig.
Grundsätzlich gilt: Bei der Bestimmung dessen, was eine medizinisch notwendige
Behandlung ist, ist nicht auf die subjektive Einschätzung des Behandelten oder des
Behandlers abzustellen. Die medizinische Notwendigkeit eine der in Anspruch
genommenen Leistungen muss durch eine ärztliche Heilmittel-Verordnung oder
alternativ durch einen Arzt nachgewiesen werden. Nur so ist gewährleistet, dass die
medizinische Notwendigkeit einer Behandlung objektivierbar ist und der
Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 3 der 11. BayIfSMV
nicht über Gebühr weit ausgelegt wird, was der Zielsetzung der 11. BayIfSMV
widersprechen würde. Es kommt nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung
auf die medizinische Notwendigkeit der Behandlung und nicht darauf an, ob die
Behandlung bloß medizinisch sinnvoll oder der Gesundheit förderlich ist.
Die Fuß- und Nagelpflege ist als pflegerische Leistung i.S.d. § 12 Abs. 3 der
11. BayIfSMV zulässig, wenn der Dienstleistungsempfänger mindestens nach
Pflegegrad 2 pflegebedürftig ist. Eine ärztliche Verordnung ist hier nicht notwendig.
Es dürfen auch Dienstleister tätig werden, die keine Ausbildung zum Podologen
vorweisen können.
Unabhängig vom Pflegegrad ist eine Fuß- und Nagelpflegeleistung auch dann als
medizinisch notwendig anzusehen, wenn ihre grundsätzliche Notwendigkeit durch
ein ärztliches Attest bescheinigt wird. Wenn das Attest bescheinigt, dass die
betreffende Person ihre Nägel aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht selbst
schneiden kann und deshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen, dann
können auch Dienstleister diese Leistung vornehmen, die keine Ausbildung zum
Podologen vorweisen können. Sie dürfen daneben aber keine kosmetischen
Dienstleistungen (z.B. das Lackieren der Nägel) anbieten und durchführen. Diese
sind medizinisch nicht notwendig.
Hinweis: Basis dieser FAQ ist die Bayerische
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des StMGP in der jeweils aktuellen
Fassung gemäß Homepage des StMGP. Diese FAQ dient der Interpretation der
genannten Rechtsgrundlagen, ersetzt sie aber nicht. Sie ist nicht rechtsverbindlich
und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

