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Stellungnahme der Stadt Landshut zum "Vorwurf der Impfdrängelei in der JVA Landshut"

Landshut - pm (26.02.2021- 9.55 Uhr) In ihrer Ausgabe vom 24. Februar 2021 berichtet die Landshuter Zeitung unter dem Titel „Vorwurf der Impfdrängelei in der JVA Landshut“ über die Corona-Schutzimpfung von 69 Bediensteten der Justizvollzugsanstalt (JVA) Landshut. In dem Artikel werden Aussagen des Leiters der JVA wiedergegeben, die aus Sicht der Stadt Landshut einer Klarstellung bedürfen.

Die Landshuter Zeitung zitiert den JVA-Leiter bezüglich der in der JVA am 27. Januar durch mobile Impfteams vorgenommenen Schutzimpfung von 69 Bediensteten wie folgt: „Nach hiesiger Kenntnis waren die Impfungen anderer sicherheitsrelevanter Behörden beziehungsweise Einrichtungen in der Stadt Landshut zuvor bereits weitgehend abgeschlossen.“ Der dadurch möglicherweise entstandene Eindruck, es sei in der Stadt Landshut bereits in nennenswertem Ausmaß Personal verschiedener sicherheitsrelevanter Behörden geimpft und damit gegen die in der Corona-Impfverordnung verbindlich festgelegten Priosierungsstufen verstoßen worden, ist falsch.

Richtig ist vielmehr, dass auch Personal der Stadtverwaltung, das in sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetzt wird (zum Beispiel im Zivilschutz, im Ordnungsamt oder in der Führungsgruppe Katastrophenschutz) bislang – weil die Betroffenen gemäß der aktuellen Regelungen der Corona-Impfverordnung nur der Prioritätsstufe 3 zuzuordnen sind – nicht geimpft wurden.

In allerdings nach wie vor geringem Umfang wurden bisher Bedienstete der Polizeiinspektion Landshut und des Impfzentrums sowie aufgrund ihrer Aufgaben besonders infektionsgefährdete Aktive der Feuerwehr oder der Hilfs- und Rettungsdienste geimpft. Dabei handelt es sich um Personen, die unter Berücksichtigung ihrer beruflichen beziehungsweise ehrenamtlichen Tätigkeit ohnehin der höchsten Priorisierungsstufe 1 zuzuordnen waren oder die als Angehörige der Priorisierungsstufe 2 auf einer „Reserveliste“ verzeichnet waren. Letztere erhielten daher ausschließlich Impfstoff-Restdosen, die ansonsten hätten verworfen werden müssen, weil kurzfristig keine – beispielsweise wegen ihres Lebensalters – höher priorisierten Impfwilligen erreicht werden konnten.

Weiterhin zitiert die Landshuter Zeitung in oben genanntem Artikel den Leiter der JVA wie folgt: „Die Priorisierungseinstufung erfolge davon abgesehen durch das Impfzentrum und sei der JVA Landshut nicht bekannt.“ Diesbezüglich stellt die Stadt Landshut klar, dass die Priorisierungseinstufung zwar formal tatsächlich durch das Impfzentrum vorgenommen wird. Dies kann, soweit allein die berufliche Tätigkeit der Grund für eine Priorisierung der betroffenen Person ist, in der Praxis jedoch nur auf Basis der Angaben des jeweiligen Arbeitgebers erfolgen, da nur dieser die genaue Tätigkeit des Bediensteten kennen und darauf basierend das individuelle Infektions- und/oder Übertragungsrisiko bzw. die Bedeutung der zur Impfung angemeldeten Person für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs einschätzen kann.

Im konkreten Fall hatte der Leiter der JVA Landshut dem Impfzentrum am 25. Januar per E-Mail mitgeteilt, dass JVA-Bedienstete „aufgrund deren hohen Exposition absolut vordringlich zu impfen“ seien. Begründet wurde dies gegenüber dem Impfzentrum und dessen Ärztlicher Leitung damit, dass es sich bei den Betroffenen beispielsweise um ärztliches und medizinisches Personal, Bedienstete, die auf der Corona-Quarantäneabteilung Dienst tun sowie um Bedienstete, die für spezielle Zugriffs- und Einsatzsituationen vorgesehenen sind, handele.

Zudem wurde vonseiten des Anstaltsleiters darauf verwiesen, dass er „nach den Vorgaben des bayerischen Staatsministeriums der Justiz“ gehalten sei, „die Impfung priorisierter Bediensteter der Justizvollzugsanstalt und Jugendarrestanstalt Landshut in die Wege zu leiten“. Der Leiter der JVA schlug dem Impfzentrum schließlich per E-Mail eine konkrete Impfreihenfolge der Bediensteten vor, die sich nach seinen Angaben „an der beruflichen Exposition und für den Betrieb der Einrichtung unter Corona-Bedingungen essentiell wichtigen Bediensteten“ orientiere. Die zu impfenden Personen „höchster Priorität“ wurden dem Impfzentrum schließlich namentlich benannt.

Auf Basis dieser Ausführungen des Leiters der JVA – einem Juristen – musste der Ärztliche Leiter des Impfzentrums davon ausgehen, dass die für eine Einstufung in die Priorisierungsstufe 1 in der Corona-Impfverordnung genannten Voraussetzungen bei den von der JVA als „Bedienstete höchster Priorität“ zur Impfung angemeldeten Personen erfüllt sind. Eine weitere, rechtlich nicht vorgeschriebene Einzelfallprüfung – etwa eine personenbezogenen Nachprüfung der genauen Tätigkeit innerhalb der JVA und/oder eine Einschätzung des individuellen Expositions- und Infektionsrisikos – wurde vonseiten des Impfzentrums im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des JVA-Leiters nicht vorgenommen.

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