Landshut - pm (17.11.2022) Das Einwohner- und Standesamt der Stadtverwaltung Landshut informiert, dass gegen nachstehend aufgeführte Datenübermittlungen Widerspruch eingelegt werden kann. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und muss nicht begründet werden. Er kann persönlich bei der Stadt Landshut, Einwohner- und Standesamt, Bürgerbüro, Luitpoldstraße 29, oder online über das Bürgerserviceportal der Stadt unter www.buergerserviceportal.de/bayern/landshut im Menüpunkt „Übermittlungssperren“ eingelegt werden.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen unter anderem bei Wahlen und Abstimmungen
Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene – hierzu gehören auch Abstimmungen im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden – dürfen nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Rahmen von so genannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Bürgerinnen und Bürger widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Wenn ein Bürger ein Alters- oder Ehejubiläum hat, darf die Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs. 2 BMG eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden diese Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Bei der Weitergabe der Daten an Presse oder Rundfunk kann nicht ausgeschlossen werden, dass von dort auch eine Veröffentlichung im Internet erfolgt.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über: Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Das Bundesmeldegesetz (§ 42) sieht vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer Mitglieder auch folgende Daten von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen: Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren nach § 51 BMG, bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie Sterbedatum. Der betroffene Familienangehörige – also nicht das Kirchenmitglied selbst – kann nach § 42 Abs. 3 BMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre beantragen. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Diese Übermittlungssperre ist nur für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, maßgeblich. Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

