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Der Bundesgerichtshof entschied heute: Die Tabak-Werbung der Fa. Pöschl Geisenhausen ist unzulässig

Karlsruhe/Geisenhausen (05.10.2017) Auf den Webseits von Unternehmen gilt das Tabak-Werbeverbot ebenso wie für Zeitungen, Zeitschriften und beliebige Nachrichtenportale. Die Richter am Bundesgericht in Karlsruhe gaben damit heute (05.10.) den Verbraucherzentralen Recht. Sie hatten gegen ein Foto auf der Hompage des Geisenhausener Unternehmens geklagt. Dort waren bzw. sind sympathische Leute mit Zigaretten, Pfeife und Schnupftabak abgebildet.  Das Landshuter Landgericht sowie das Münchner Oberlandesgericht sahen darin eine "unzulässige Tabakwerbung". Der Bundesgerichtshof wies heute die vom Geisenahausener Tabakwarenfbrikanten eingereichte Revision zurück.

Wir kennen das ja: Auf allen Zigarettenschachteln sind abschreckende Fotos von möglichen Folgen des Rauchens abgebildet. Auch auf den kleinen Schnupftabakdosen wird auf die Gesundheitsgefährdung bzw. dei Suchtgefahr hingewiesen. Tatsächlich ist die Zahl der Raucher deutlich zurückgegangen. Das Rauchen in Cafes, Bars und Gaststätten wurde in Bayern durch einen Bürgerentscheid untersagt.  

 

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