Mit dem Sommermonat Juli treten auf- grund einer Novellierung einer Rechtsver- ordnung des Bundes - im Bild Verkehrs- minister Ramsauer - eine Reihe von neuen Vorschriften für die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Kfz) in Kraft: Die nicht ge- rade unkomplizierten Regelungen bieten, wie Manfred Geser, Leiter der Kfz-Zu- lassungsstellen des Landkreises Lands- hut erläutert, in einer Reihe von Einzel- fällen doch einige Vorteile für Motorisierte. Was ist ein Wechselkennzeichen?
„Ein Wechselkennzeichen besteht aus zwei aufeinander folgenden oder zumindest innerhalb desselben Zehnerblockes liegenden Erkennungsnummern", stellt Geser fest. Beispiel: LA-XY120 und LA-XY121. Die letzte Ziffer (also die 0 und die 1) stellt dabei den fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens dar; der gemeinsame Teil des Wechselkennzeichens lautet bei diesem Beispiel „LA-XY12".
Der fahrzeugbezogene Teil des Schildes, also die Endziffer, verbleibt am jeweiligen Fahrzeug. Der gemeinsame, der Haupt-Teil des Wechselkennzeichens muss vor Fahrtbeginn an das Kfz montiert werden, mit dem sein Halter am Straßenverkehr jeweils teilnimmt.
Wechselkennzeichen können nur für Kfz bestimmter Fahrzeugklassen ausgegeben werden. Das ist zunächst die Fahrzeugklasse M1: Darunter fallen Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit bis zu acht Sitzplätzen, also alle Kraftfahrzeuge, die man umgangssprachlich unter Pkw zusammenfasst sowie Wohnmobile bis zu dreieinhalb Tonnen (3500 Kilogramm) Gesamtgewicht.
Wechselkennzeichen gibt es auch für Kfz der Fahrzeugklasse L, darunter fallen zweirädrige oder dreirädrige sowie leichte vierrädrige Fahrzeuge (also alles, was man umgangssprachlich Motorräder nennt), Trikes, sonstige dreirädrige Fahrzeuge und die meisten Quads. Darüber hinaus können solche Kennzeichen für Fahrzeuge der Klasse O1 ausgestallt werden, also für Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtgewicht.
„Zu beachten ist, dass ausschließlich zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse auf ein Wechselkennzeichen zugelassen werden können", führt Manfred Geser weiter aus zu den Neuregelungen: „Es ist zum Beispiel nicht möglich, sich für ein Motorrad und ein Auto oder für ein Auto und einen Anhänger ein Wechselkennzeichen zuteilen zu lassen." Auch eine Kombination von Wechselkennzeichen und Saison-Kennzeichen ist nicht möglich.
Welche Vorteile bietet nun so ein Wechselkennzeichen? „Man spart unter Umständen Versicherungsprämie, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung für die Zulassung der beiden Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen einen günstigeren Tarif anbietet als bei einer regulären Zulassung", erläutert Geser. Er weist zugleich darauf hin, dass die Zulassung als Wechselkennzeichen in diesen Fällen in der Versicherungsbestätigung vermerkt sein muss (also in der eVB, „elektronische Versicherungs-Bestätigung", der früheren „Doppelkarte"). „Beide Fahrzeuge müssen voll versteuert werden, einen Steuervorteil gibt es daher nicht", stellt Geser dazu fest.
Eine Erleichterung für viele Kfz-Besitzer erblickt der Leiter der Kfz-Zulassungsstellen des Landkreises in einer weiteren Änderung von Vorschriften: Bei der Abmeldung („Außerbetriebsetzung") eines Fahrzeugs muss nicht mehr der Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung II vorgelegt werden. „Vor allem bei finanzierten und geleasten Fahrzeugen wird dadurch die Abmeldung vereinfacht", stellt Geser fest.
In den übrigen Fällen bleibt freilich alles beim Alten: Für Zulassung, Umschreibung oder Wiederinbetriebnahme muss der Fahrzeugbrief beziehungsweise die Zulassungsbe- scheinigung II auch weiterhin im Original vorgelegt werden.
Noch eine Neuerung bringt der Juli mit sich, vor allem für Bürger des Landkreises Landshut, die ein Wunschkennzeichen an ihrem Fahrzeug haben wollen: „Es gibt nun auch vierstellige Nummern", erklärt Manfred Geser: „Für den Zulassungsbezirk des Landkreises Landshut stehen die Nummern zwischen 5000 und 9999 zur Verfügung."